Mit Urteil vom 11.1.2007 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem Berufungsverfahren
5 U 41/06 der Klage von Neusiedlererben gegen das Land Brandenburg
auf Übertragung von Miteigentum an Bodenreformgrundstücken stattgegeben.
Die dagegen eingelegte Revision des Landes Brandenburg hat der Bundesgerichtshof
mit Urteil vom 7.12.2007 (V ZR 65/07) mit der Begründung zurückgewiesen, dass
die Übertragung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch das Land als Vertreter
für die unbekannten Eigentümer an sich selbst wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht
sittenwidrig und nichtig sei.
Die Aktionsgemeinschaft für Recht und Eigentum (ARE) hatte am 27.7.2006 erfolglos
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Untreue erstattet. Ihren
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung) hat das Brandenburgische
Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil der ARE als einem eingetragenen Verein
kein Recht auf Stellung eines Klageerzwingungsantrages zustehe (Beschluss vom
30.7.2008, Az.: 1 Ws 111/08, Pressemitteilung vom 7.8.2008).
Die Kläger in dem Verfahren, über das der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
7.12.2007 entschieden hat, haben daraufhin am 20.8.2008 Strafanzeige wegen des
Verdachts der Untreue und anderer Straftaten erstattet, u. a. gegen den ehemaligen
Ministerpräsidenten und die ehemalige Finanzministerin des Landes Brandenburg.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat am 22.9.2008 entschieden, dass von der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte
für eine verfolgbare Straftat abgesehen werde. Die dagegen eingelegte Beschwerde
hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Bescheid vom
5.12.2008 zurückgewiesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss
vom 23.3.2009 den dagegen angebrachten Klageerzwingungsantrag der
Bodenreformerben als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageerzwingungsantrag erfülle nicht die
formellen Vorgaben der Strafprozessordnung und sei deshalb unzulässig. Im übrigen
seien denkbare Untreuehandlungen zwischenzeitlich verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist
habe mit Eintragung des Landes Brandenburg als Eigentümer im Grundbuch
am 3.6.2002 begonnen und sei mit Ablauf des 2.6.2007, d. h. vor der Strafanzeige
vom 20.8.2008, bereits abgelaufen gewesen.
Brandenburg, den 24. März 2009 - Beschluss vom 23.3.2008, Az.: 1 Ws 4/09
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