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Pressemitteilung Nr. 24.03.2009 vom 24. März 2009


Weiterer Klageerzwingungsantrag erfolglos: Keine Anklageerhebung wegen Untreue in der Bodenreformaffäre

Mit Urteil vom 11.1.2007 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem Berufungsverfahren 5 U 41/06 der Klage von Neusiedlererben gegen das Land Brandenburg auf Übertragung von Miteigentum an Bodenreformgrundstücken stattgegeben. Die dagegen eingelegte Revision des Landes Brandenburg hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.12.2007 (V ZR 65/07) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Übertragung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch das Land als Vertreter für die unbekannten Eigentümer an sich selbst wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht sittenwidrig und nichtig sei.

Die Aktionsgemeinschaft für Recht und Eigentum (ARE) hatte am 27.7.2006 erfolglos Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Untreue erstattet. Ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil der ARE als einem eingetragenen Verein kein Recht auf Stellung eines Klageerzwingungsantrages zustehe (Beschluss vom 30.7.2008, Az.: 1 Ws 111/08, Pressemitteilung vom 7.8.2008).

Die Kläger in dem Verfahren, über das der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.12.2007 entschieden hat, haben daraufhin am 20.8.2008 Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue und anderer Straftaten erstattet, u. a. gegen den ehemaligen Ministerpräsidenten und die ehemalige Finanzministerin des Landes Brandenburg. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat am 22.9.2008 entschieden, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat abgesehen werde. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 5.12.2008 zurückgewiesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 23.3.2009 den dagegen angebrachten Klageerzwingungsantrag der Bodenreformerben als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageerzwingungsantrag erfülle nicht die formellen Vorgaben der Strafprozessordnung und sei deshalb unzulässig. Im übrigen seien denkbare Untreuehandlungen zwischenzeitlich verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit Eintragung des Landes Brandenburg als Eigentümer im Grundbuch am 3.6.2002 begonnen und sei mit Ablauf des 2.6.2007, d. h. vor der Strafanzeige vom 20.8.2008, bereits abgelaufen gewesen.

Brandenburg, den 24. März 2009 - Beschluss vom 23.3.2008, Az.: 1 Ws 4/09


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