Eine Autofahrerin war am 21.11.2006 am Nachmittag auf der Berliner Straße in
Potsdam in Richtung Glienicker Brücke unterwegs. In Höhe der Einmündung Schiffbauergasse
wollte sie wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden
Straßenbahnschienen warten, um Gegenverkehr durchzulassen. Es kam
zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn der ViP Verkehrsbetriebe
Potsdam GmbH.
Der Halter des Fahrzeugs verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadensersatz. Die
Verkehrbetriebe haben im selben Prozess im Gegenzug ihrerseits ihn, die Fahrerin
und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das
Landgericht Potsdam hat den wechselseitigen Klagen teilweise stattgegeben. Es
ging dabei von einem gleich hohen Verschuldensanteil der Autofahrerin und des
Straßenbahnfahrers aus. Dagegen haben die Verkehrsbetriebe Berufung zum Oberlandesgericht
eingelegt.
Der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat durch am
26.2.2009 verkündetes Urteil den Verkehrsbetrieben teilweise Recht gegeben und
das Verschulden des Straßenbahnführers bei nur 30 % und im übrigen bei der Autofahrerin
gesehen. Es hat die Verkehrsbetriebe verurteilt, an den Fahrzeughalter rund
1.600 € zu zahlen. Fahrzeughalter, Autofahrerin und Haftpflichtversicherung müssen
demgegenüber rund 6.200 € an Schadensersatz an die Verkehrsbetriebe zahlen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, das Überqueren von in
Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung,
wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er
wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene
Straßenbahn behindern werde. Die Fahrerin habe bei Beginn des Wendemanövers
sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Sie habe
deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer
sei dagegen ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn
für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen,
dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver
bei Gegenverkehr durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass
die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe
sie nicht das alleinige Verschulden.
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