Der Angeklagte wurde auf einem Moped bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz von Polizeibeamten
angehalten. Da Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt wurde, wurde er auf Anordnung
der Polizeibeamten zur Blutentnahme in das nahe gelegene Klinikum gefahren, wo
eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Ethanolkonzentration von 2,13 mg/g ergab.
Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit
im Verkehr frei. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil eine richterliche oder
staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Blutentnahme nicht stattgefunden habe. Das Ergebnis
der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könne nicht verwertet werden.
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde aufgehoben.
Der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat zur Begründung ausgeführt,
das Amtsgericht habe in seinem Urteil das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration
nicht mitgeteilt. Im Urteil bleibe auch offen, ob der Angeklagte zur Art und
Menge des von ihm getrunkenen Alkohols befragt worden sei und welche Angaben er hierzu
gemacht habe. So könne nicht überprüft werden, ob nicht schon etwaige Trinkmengenangaben
und das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration – unabhängig von dem
ermittelten Blutalkoholwert - den Angeklagten überführt hätten.
Es könne – bislang - nicht von einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Entnahme
einer Blutprobe ausgegangen werden. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe
grundsätzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs
durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung
bestehe auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer
Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen,
eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme
anordnen. Ob ein Verstoß gegen diese Kompetenzvorschriften ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich ziehe oder nicht, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Ein Verwertungsverbot bestehe nur dann, wenn willkürlich eine Eilkompetenz angenommen
worden sei oder ein anderer, ebenso schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, das nun die notwendigen
Feststellungen treffen muss.
Brandenburg, den 26. Februar 2009, Beschluss vom 16.12.2008 – 2 Ss 69/08
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