Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im
Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von
72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern
aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges
Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen
Internetauftritt verwendet.
Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte,
erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten
Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen
einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als
Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte
er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung
eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete
Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos
hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er
die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls
werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.
Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom
3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn
zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger
einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos.
Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er
zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich
40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet
verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da
der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf
verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich
gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.
Brandenburg, den 5. Februar 2009
(Urteil vom 3.2.2009 - 6 U 58/08 – Das Urteil ist rechtskräftig.)
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