Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2019
Im Wiederaufnahmeverfahren besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Feststellung eines Konventionsverstoßes durch Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EGMR) in gleichgelagerten Verfahren anderer Beschwerdeführer eine die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung durchbrechende Wirkung beizumessen. Gleichermaßen ist in einer gütlichen Einigung vor dem EGMR keine Feststellung der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder ihrer Protokolle im Sinne von § 359 Nr. 6 StPO zu sehen, auch wenn diese unter Verweis auf eine vorangegangene Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in einem vergleichbaren Fall durch den Gerichtshof angeregt wurde. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines strafrechtlich Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen, der sich in seinem Individualbeschwerdeverfahren vor dem EGMR mit der Bundesrepublik Deutschland verglichen hatte.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde durch amtsgerichtliches Urteil wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Landgericht verwarf seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO in der bis 24. Juli 2015 gültigen Fassung, nachdem im Hauptverhandlungstermin der Pflichtverteidiger, nicht aber der Beschwerdeführer selbst erschienen war. Wiedereinsetzungsantrag und Revision blieben erfolglos, die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Individualbeschwerde zum EGMR, der das Verfahren durch Entscheidung vom 24. Januar 2017 aus seinem Register strich, nachdem die Bundesregierung und der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Feststellung eines Konventionsverstoßes in einem vorangegangenen, vergleichbaren Verfahren (Neziraj v. Deutschland, Az. 30804/07) eine gütliche Einigung gemäß Art. 39 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschlossen hatten, mit der sich die Bundesregierung zur Zahlung von 7.000 Euro nebst Kosten und Auslagen an den Beschwerdeführer verpflichtet hat. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen auch im Beschwerdeverfahren erfolglosen, auf einen Freispruch zielenden Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich seines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
- Die Ablehnung der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
- a) Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist eine typische Ausprägung der Konfliktsituation zwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. In diesem Rechtsinstitut wird um des Grundsatzes der materialen Gerechtigkeit willen das Prinzip der Rechtssicherheit durchbrochen. Dabei wirkt sich jedoch dieses Prinzip dahin aus, dass die Durchbrechung an eine eng begrenzte Anzahl besonderer Ausnahmetatbestände gebunden ist. Was die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor deutschen Gerichten nach Feststellung eines Konventionsverstoßes durch die vor dem EGMR angegriffenen Gerichtsentscheidungen anbelangt, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundgesetz nicht dazu verpflichte, einem Urteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt werde, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der EMRK zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete es nicht, selbst nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen. Auch nach Einführung des § 359 Nr. 6 StPO im Jahr 1998, der ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich ohne verfassungsrechtliche Verpflichtung, sondern, um dem Prinzip konventionsfreundlicher Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen, erfolgte, hat das Bundesverfassungsgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten.
- b) Gemessen daran ist gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Indem das Amtsgericht und das Landgericht davon ausgingen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO nicht erfüllt sind, haben sie die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung des Wiederaufnahmeverfahrens nicht verkannt.
- aa) Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber mit § 359 Nr. 6 StPO einen neuen Wiederaufnahmegrund für strafrechtliche Verfahren in das Strafprozessrecht eingefügt hat. Danach ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das deutsche Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Voraussetzung ist indes, dass der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt hat. Aus dem Wortlaut der Norm geht zwar nicht eindeutig hervor, dass diese Feststellung im konkreten Verfahren des Verurteilten, der die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens anstrebt, getroffen worden sein muss. Indes verdeutlicht die Entstehungsgeschichte der Norm, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Voraussetzung für ein Wiederaufnahmeverfahren ist, dass der Verurteilte in eigener Person die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR erstritten hat. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Beschränkung auf Entscheidungen inter partes entschieden. Danach sind die Fachgerichte hier in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Feststellung der Konventionswidrigkeit im Individualbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers getroffen worden sein muss.
Gegen die von den Fachgerichten vorgenommene Würdigung, dass es an einer solchen Feststellung im Fall des Beschwerdeführers fehle, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Denn wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt, war sein Verfahren vor dem Gerichtshof im Zeitpunkt des Abschlusses der gütlichen Einigung erst in einem Stadium, in welchem noch nicht einmal die Zulässigkeit seiner Individualbeschwerde abschließend feststand. Fest stand allenfalls, dass die Beschwerde weder durch den Einzelrichter noch durch den Ausschuss ohne weitere Prüfung für unzulässig erklärt worden war. Die Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland schließt jedoch nicht aus, dass die zuständige Kammer des Gerichtshofs die Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt, etwa aufgrund der Erkenntnisse infolge der Stellungnahme, für unzulässig oder unbegründet erklärt.
Schließlich traf der EGMR weder mit der Anregung an die Parteien, eine gütliche Einigung zu schließen unter pauschalem Verweis auf seine Rechtsprechung und Praxis, noch mit der konkreten Bezugnahme auf die Rechtssache Neziraj v. Deutschland in der Aufforderung zur Stellungnahme, noch mit der Feststellung in seiner Entscheidung, dass die Einigung auf dem Respekt für die Menschenrechte basiere, eine (konkludente) Feststellung einer Konventionsverletzung im Fall des Beschwerdeführers. Eine gütliche Einigung nach Art. 39 EMRK eröffnet dem beklagten Staat vielmehr die Möglichkeit, die Feststellung einer Konventionsverletzung gerade zu vermeiden. Eine Anerkennung einer Konventionsverletzung durch den beklagten Staat ist dabei nicht erforderlich und erfolgt im Regelfall auch nicht. Ebenso wenig nimmt der Gerichtshof in der Entscheidung nach Art. 39 Abs. 3 EMRK zu der behaupteten Konventionsverletzung Stellung. Auch die durch den Gerichtshof vorgeschlagene Zahlung von 7.000 Euro an den Beschwerdeführer durch die Bundesrepublik Deutschland beinhaltete weder die Anerkennung einer Konventionsverletzung noch die Feststellung einer solchen durch den Gerichtshof. An der Feststellung einer Konventionsverletzung im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO fehlte es nach alledem im Fall des Beschwerdeführers.
Auch besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die von dem Beschwerdeführer mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene und vom Gerichtshof akzeptierte gütliche Einigung mit der Feststellung einer Konventionsverletzung im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO über den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm hinweg gleich zu behandeln. Ist es verfassungsrechtlich selbst im Fall der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof nicht geboten, dem Urteil des Gerichtshofs eine die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichts beseitigende Wirkung beizumessen, gilt dies erst recht, wenn es bereits an einer solchen Feststellung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn der EGMR die gütliche Einigung, wie hier, vor dem Hintergrund und unter Bezugnahme auf eine bereits erfolgte Feststellung einer Konventionsverletzung durch die Bundesrepublik Deutschland in einem im Wesentlichen gleich gelagerten vorangegangenen Verfahren eines anderen Beschwerdeführers vorgeschlagen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein Beschwerdeführer auf eine gütliche Einigung im Sinne von Art. 39 EMRK freiwillig einlässt.
- bb) Eine Gleichbehandlung dieser Fallkonstellation mit derjenigen eines eine Konventionsverletzung feststellenden Urteils des Gerichtshofs ist auch bei konventionsfreundlicher Auslegung des mit § 359 Nr. 6 StPO erfolgten Ausgleichs der widerstreitenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nicht geboten. Zwar betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner neueren Rechtsprechung, dass er in einer im nationalen Recht vorgesehenen Wiederaufnahmemöglichkeit eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens einen geeigneten Weg zur Beseitigung einer – festgestellten – Konventionsverletzung sieht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beseitigung einer solchen Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben. Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung.
- Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers erkennbar gewürdigt, seine Rechtsansicht jedoch nicht geteilt. Darin liegt nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.