Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 10/2017
In der jüngsten Zeit sind die Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern wiederholt in die öffentliche Diskussion geraten. Hierzu äußerte sich der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, im Rahmen seines Jahrespressegesprächs am 1. März 2017 in Leipzig wie folgt:
Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern dürfen nicht pauschal kritisiert oder gutgeheißen werden, sondern bedürfen einer differenzierten Bewertung, die sich mehr noch als bisher auch in den gesetzlichen Vorschriften über ihre Genehmigung und Versagung niederschlagen sollte.
Viele Nebentätigkeiten, die von Richtern ausgeübt werden, sind nicht nur unbedenklich, sondern geradezu erwünscht. Hierzu zählen namentlich wissenschaftliche Veröffentlichungen in Gestalt von Monographien, Aufsätzen und Gesetzeskommentierungen, die für die Fachöffentlichkeit – Gerichte, Behörden, Universitäten, Rechtsanwälte – von hohem Wert sind. Entsprechendes gilt für Vortrags-, Unterrichts- und Lehrtätigkeiten für die Justiz und die juristische Ausbildung einschließlich der Prüfungen im 1. und 2. Juristischen Staatsexamen. In allen diesen Bereichen kann auf die Mitwirkung wissenschaftlich ausgewiesener und zugleich in der Praxis erfahrener Kolleginnen und Kollegen nicht verzichtet werden.
Gleichwohl darf die richterliche Tätigkeit und damit das Hauptamt nicht unter der Ausübung von Nebentätigkeiten leiden. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bemisst sich indessen nicht in erster Linie nach der Gegenleistung, die für eine Nebentätigkeit bezahlt wird, denn etwa ein inhaltlich anspruchsvoller und zugleich praxistauglicher Kommentar kann zu hohen Verkaufserlösen führen, ohne dass die richterliche Tätigkeit unter dieser erwünschten Verknüpfung von Wissenschaft und Praxis leiden müsste. Die Zulässigkeit richterlicher Nebentätigkeiten muss aber ihre Grenzen dort finden, wo der Zeitaufwand im Verhältnis zum Hauptamt zu groß ist. Zu vermeiden sind ferner Tätigkeiten, die den Schein einer Parteinahme erzeugen könnten, wie etwa Vorträge, die von vornherein nur für bestimmte Personen oder für Mitarbeiter eines einzelnen Unternehmens zugänglich sind.
Es ist wünschenswert, dass diese Aspekte im Nebentätigkeitsrecht für Bundesrichter noch stärker als bislang Berücksichtigung finden. Die derzeit geltenden Regelungen sind in erster Linie auf Beamte zugeschnitten und tragen den besonderen Erfordernissen, die sich aus dem Amt einer Richterin oder eines Richters ergeben, nicht in vollem Umfang Rechnung.