Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 2. April 2014 wurde der Verein aufgelöst und verboten. Der Verein habe über einen langen Zeitraum im Bundesgebiet Spenden eingeworben und damit die in Beirut (Libanon) ansässige Shahid Stiftung unterstützt; diese Stiftung sei ihrerseits als karitative Einrichtung integraler Teil der israel-feindlichen „Hisbollah“ (auch: Hizb Allah). Die Aufgabe der Shahid Stiftung bestehe vor allem in der Unterstützung der Angehörigen verstorbener Hisbollah-Kämpfer. Die Hisbollah wiederum trage Gewalt in das Verhältnis zwischen dem libanesischen und dem israelischen Volk hinein und beeinträchtige so das friedliche Zusammenleben dieser Völker. Hiergegen hat der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben, das bei Vereinsverboten durch das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bundesministerium des Innern ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG). Dies ist vor allem der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen oder zur gewaltsamen Beseitigung eines Staates aufgerufen wird. Der Verbotstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die sich ihrerseits gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Kläger erfüllt diesen Verbotstatbestand, weil er über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang (im Zeitraum von 2007 bis August 2013 mit einem Geldbetrag von über 3 Mio. €) die Shahid Stiftung im Libanon unterstützt hat. Diese ist integraler Bestandteil der Hisbollah, die ihrerseits das Existenzrecht des Staates Israel negiert, zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und sich damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die von dem Kläger unterstützte Shahid Stiftung ist Teil des Sozialnetzwerks der Hisbollah und betreut Waisenkinder und Hinterbliebene von Hisbollah-Kämpfern, die u.a. bei Kampfhandlungen gegen die israelischen Streitkräfte ums Leben kamen. Die Tätigkeit der Stiftung zielt damit darauf ab, durch die soziale Absicherung der Hinterbliebenen der sogenannten „Märtyrer“ die Bereitschaft zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel zu wecken und zu stärken.
Indem der Kläger durch das Sammeln und Bereitstellen von Spendengeldern für die Shahid Stiftung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Angehörigen von gefallenen Hisbollah-Kämpfern beiträgt, unterstützt und fördert er bewusst deren Kampf gegen Israel und verstößt damit selbst gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
BVerwG 1 A 4.15 – Urteil vom 16. November 2015