Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2018
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat drei Klagen abgewiesen, die gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt – Zapfendorf“ gerichtet waren. Kläger waren die Gemeinde Breitengüßbach und die Marktgemeinden Rattelsdorf und Zapfendorf.
Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die zwischen Hallstadt und Zapfendorf vorhandene zweigleisige Strecke umzubauen und um zwei neue Gleise zu ergänzen. Die Ortslagen in Breitengüßbach und Zapfendorf sollen durch Schallschutzwände geschützt werden. Darüber hinaus ist zur Schallminderung für den gesamten Abschnitt die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ angeordnet.
Die Klagen, mit denen sich die Gemeinden gegen die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen wehren, blieben ohne Erfolg. Ihre Einwendungen gegen die dem Lärmschutzkonzept zugrunde liegende Berechnung der Beurteilungspegel sind unbegründet. Insbesondere durfte die Schalltechnische Untersuchung mangels einer belastbaren Prognose der Güterzuglängen auf der Grundlage der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung von 1990 (16. BImSchV) eine durchschnittliche Güterzuglänge von 500 m ansetzen.
Danach sind die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auf den der Gemeinde Breitengüßbach gehörenden Grundstücken im Ortsteil Unteroberndorf nicht überschritten. Ebenso wenig ist ihre Planungshoheit beeinträchtigt. Soweit sie beanstandet, im Gebiet ihres Bebauungsplans „Am Sandweg“ seien drei Grundstücke einer falschen Gebietsart zugeordnet und im Gebiet des Bebauungsplans „Im Klingen“ sei für ein Grundstück zu Unrecht kein passiver Schallschutz vorgesehen, geht es um private Belange einzelner Bürger; diese kann die Gemeinde nicht geltend machen. Für eine nachhaltige Störung ihrer Planungen ist nichts ersichtlich.
Die Marktgemeinde Rattelsdorf hat sich mit der Klage gegen die Lärmbeeinträchtigung ihres Campingplatzes am Ebinger See gewandt. Der Planfeststellungsbeschluss hat dem Campingplatz die Schutzwürdigkeit eines Misch- oder Dorfgebiets, nicht aber eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt. Das ist nach den örtlichen Verhältnissen des Campingplatzes und insbesondere angesichts der Vorbelastungen durch die Bestandsstrecke sowie die Autobahn nicht zu beanstanden. Die danach zu beachtenden Immissionsgrenzwerte werden deutlich unterschritten.
Entgegen dem Vortrag der Marktgemeinde Zapfendorf verstößt der Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Gebot, die Eisenbahnplanung dem Flächennutzungsplan anzupassen (§ 7 BauGB). Ihr Flächennutzungsplan stellt für die Bahn eine Verkehrsfläche und in deren Nähe eine Wohnbaufläche dar. Die Bahnstrecke ist auf der Verkehrsfläche geplant. Dass der Vorhabenträger über die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften hinaus Schallschutz auch für eine Fläche vorsehen muss, die weder bebaut noch verbindlich durch einen Bebauungsplan als Wohngebiet festgesetzt ist, ergibt sich aus der Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht. Auch im Rahmen der Abwägung bestand im Verhältnis zur Gemeinde kein Anlass, Schallschutz für die Wohnbaufläche in Erwägung zu ziehen. Eine alternative Streckenführung, mit der dem Interesse der Gemeinde an einem Schutz ihrer Planungen vor Lärm hätte Rechnung getragen werden können, kommt nicht in Betracht. Soweit die Gemeinde die Wohnbaufläche nicht durch eine verbindliche Festsetzung von Wohngebieten konkretisiert hatte, war ein Grund für Schallschutzwände nicht ersichtlich. Durch den Bebauungsplan Zapfendorf Süd II hatte sie zwar einen Teil der Wohnbaufläche zu einem Wohngebiet entwickelt. Dort werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aber selbst unter Berücksichtigung der von der verlegten Staatsstraße 2197 (Kreisverkehr) ausgehenden Straßenverkehrsgeräusche nur auf wenigen Grundstücken und nur in der Nacht in geringem Maß überschritten. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planung ist damit nicht verbunden.
BVerwG 3 A 11.15 – Urteil vom 06. September 2018
BVerwG 3 A 14.15 – Urteil vom 06. September 2018
BVerwG 3 A 15.15 – Urteil vom 06. September 2018