Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 21/2016
Der erheblich vorbestrafte Angeklagte war zunächst am 16. Dezember 2014 vom Landgericht München II wegen versuchter Erpressung des früheren Präsidenten des Fußballclubs Bayern München e. V., Ulrich Hoeneß, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (1 StR 200/15) das vom Angeklagten mit der Revision angegriffene Urteil im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch hingegen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Grund für die Aufhebung der Strafe war, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung einige Umstände rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hatte. So hatte das Landgericht dem Angeklagten u. a. zu Unrecht angelastet, er habe das von ihm am Computer verfasste Erpresserschreiben nicht abgespeichert und damit seine Überführung erschwert sowie dieses Schreiben anonym als „Mister X“ unterzeichnet, was die Bedrohungslage verstärkt habe. Einem Angeklagten darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, dass er den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise schafft.
Nach erneuter Verhandlung über die Strafhöhe ist der Angeklagte vom Landgericht München II mit Urteil vom 2. September 2015 wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 19. Januar 2016 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler aufweist. Damit ist der Fall rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht München II – Urteil vom 2. September 2015 – 5 KLs 69 Js 14783/14
Karlsruhe, den 22. Januar 2016