Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2016
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers, eines Polizeibeamten, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil wendeten sich der Angeklagte und – mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes – der Nebenkläger.
Wegen des der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung 66/16 Bezug genommen.
Der 4. Strafsenat hat nunmehr im Beschlusswege die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als im Wesentlichen unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als er den Nebenkläger während der Vornahme einer Diensthandlung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Sekunden mit voller Kraft mit beiden Armen im Würgegriff hielt, rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe hat der Senat hingegen entfallen lassen.
Die Revision des Nebenklägers hat der Senat wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels verworfen, desgleichen dessen Antrag, in die versäumte Frist wiedereingesetzt zu werden.
Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Vorinstanz. LG Essen Urteil vom 16. Juni 2015 – 22 Ks 5/15 (70 Js 523/14)
Karlsruhe, den 23. Mai2016