Strafurteil des Landgerichts Dortmund zum Tod eines Säuglings rechtskräftig
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 83/2020
Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19
Das Landgericht Dortmund hat die zur Tatzeit 28 Jahre Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer schüttelte die Angeklagte im Laufe des 20. Juni 2010 ihr damals sechs Monate altes Kind so heftig, dass es ein Schütteltrauma erlitt und überdies mit dem Kopf gegen einen harten Gegenstand oder auf den Fußboden prallte. Das Kind starb am nächsten Tag im Krankenhaus an seinen schweren Kopfverletzungen.
Dem Urteil war eine mehrjährige Hauptverhandlung mit insgesamt 95 Sitzungstagen vorausgegangen, in der die Angeklagte bestritten hatte, ihr Kind geschüttelt zu haben. Vielmehr sei es in einem unbeobachteten Moment vom Elternbett gefallen. Die Schwurgerichtskammer hatte daher zahlreiche medizinische Sachverständige verschiedener Fachrichtungen angehört. Diese hatten teils unterschiedliche Auffassungen zur Ursache der Verletzungen des Kindes und zur Todesursache vertreten.
Mit ihrer Revision hat die Angeklagte Verfahrensfehler geltend gemacht und sich mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilung gewandt.
Der 4. Strafsenat hat die Revision als unbegründet verworfen. Die Schwurgerichtskammer habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte ihr Kind vorsätzlich geschüttelt habe und das Schütteln ursächlich für den Tod des Kindes gewesen sei. Verfahrensfehler weise das Urteil nicht auf.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund – Urteil vom 11. Juni 2018 – 37 Ks 190 Js 280/10 – 27/11
Karlsruhe, den 26. Juni 2020