Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 79/2016
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei parallel gelagerten Verwaltungsstreitsachen entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) bei der Frage, inwieweit Windenergieanlagen (WEA) die Funktionsfähigkeit von Wetterradaranlagen stören und die Aufgabenerfüllung des DWD in nicht mehr tolerierbarer Weise erschweren, keinen Beurteilungsspielraum hat. Die Frage unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
Gegenstand beider Verfahren waren WEA, für deren Errichtung und Betrieb die Betreiber immissionsschutzrechtliche Genehmigungen beantragt hatten. In beiden Verfahren stand in Streit, ob den im Außenbereich privilegiert zulässigen WEA der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht, weil sie die Funktionsfähigkeit der jeweils etwas mehr als 10 km entfernt liegenden Wetterradaranlagen und die „Warnprodukte“ des DWD nachteilig beeinflussen. In der Berufungsinstanz hatten die WEA-Betreiber jeweils Erfolg. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof München als auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Fragen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterlägen. Ergebnis dieser Überprüfung war, dass die zu erwartenden bzw. nicht auszuschließenden Störungen der Wetterradaranlagen durch Abschattungseffekte und Fehlechos (im Allgemeinen) nicht das Gewicht eines der Genehmigung der WEA entgegenstehenden öffentlichen Belangs hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass dem DWD ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht zukommt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass Verwaltungshandeln grundsätzlich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt überprüfbar sein muss. Ausnahmen kann grundsätzlich nur der Gesetzgeber regeln. Für einen gesetzgeberischen Willen, dem DWD vorliegend entsprechende Spielräume einzuräumen, fehlt indes jeder Anhaltspunkt. Auch sonst spricht nichts für eine Letztentscheidungsbefugnis des DWD. Ein Fehler in der Rechtsanwendung lag mit der Folge der Zurückverweisung lediglich insoweit vor, als der Verwaltungsgerichtshof es im Hinblick auf besonders kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterlagen als gerechtfertigt angesehen hat, der beantragten Genehmigung Nebenbestimmungen beizufügen, ohne abschließend geklärt zu haben, ob es insoweit tatsächlich zu Störungen der Wetterradaranlagen kommt.
BVerwG 4 C 6.15 – Urteil vom 22. September 2016
Vorinstanzen:
VGH München 22 B 14.1263 – Urteil vom 18. September 2015
VG Regensburg RO 7 K 12.1702 – Urteil vom 17. Oktober 2013
BVerwG 4 C 2.16 – Urteil vom 22. September 2016
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 8 A 10535/15 – Urteil vom 13. Januar 2016
VG Trier 6 K 869/14.TR – Urteil vom 23. März 2015