Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2019
Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist Bundesbeamter. Er wurde in den Jahren 2013 und 2014 für die Wahl als Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs – das richterliche Mitwirkungsorgan bei Wahlen von Richtern am Bundesgerichtshof – hielt in seinen beiden Stellungnahmen den Kläger jeweils für „nicht geeignet“. Der Kläger wurde nicht gewählt. Er hält die Stellungnahmen des Präsidialrats für rechtswidrig.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der beiden Stellungnahmen des Präsidialrats, hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse und für den Hilfsantrag das Feststellungsinteresse fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, diese Stellungnahme nicht gesondert gerichtlich angreifen kann. Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Bundesrichter kann ein zur Wahl Vorgeschlagener durch einen Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten erlangen. In diesem Verfahren kann der Vorgeschlagene geltend machen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats rechtswidrig und deshalb keine taugliche Grundlage für die Wahlentscheidung ist. Hingegen gibt es kein Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Aufhebung einer solchen Stellungnahme oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Außerhalb des Bundesrichterwahlverfahrens kommen der Stellungnahme des Präsidialrats keine Rechtswirkungen zu.
BVerwG 2 C 35.18 – Urteil vom 13. November 2019
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 4 S 756/17 – Urteil vom 06. Juni 2018 –
VG Karlsruhe, 1 K 2198/14 – Urteil vom 06. Dezember 2016 –