Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/2017

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am 10. Dezember 2014 das 18-jährige Tatopfer, das ihn wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs angezeigt hatte, zunächst zu einer schriftlichen Rücknahme der Anschuldigungen gezwungen und dann von der Staumauer der Brucher Talsperre gestoßen, um die gegen ihn laufenden polizeilichen Ermittlungen zu beenden. Bei der Tat, mit der ein Selbstmord vorgetäuscht werden sollte, wurde das Tatopfer lebensgefährlich verletzt.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei neben der lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision verworfen, da das Landgericht zu Recht die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet hatte. Die Kombination der beiden Sanktionen auch in Fällen, in denen dem Tatgericht für die Anordnung der Maßregel ein Ermessen eingeräumt ist, ist grundsätzlich möglich und verhältnismäßig.

Zwar wird es regelmäßig nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung kommen, da die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird, solange der Verurteilte gefährlich ist. Im Falle der Aussetzung der weiteren Vollstreckung tritt aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein. Diese ermöglicht eine gegenüber der Bewährungsüberwachung intensivere und ggf. längere Überwachung des dann in Freiheit befindlichen Verurteilten. Da die Strafkammer eine solche intensivere Überwachung für erforderlich gehalten hat, war die Anordnung ermessensfehlerfrei und im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Angeklagten verhältnismäßig.

Vorinstanz:

LG Köln – Urteil vom 3. Dezember 2015 – 111 Ks 6/15 – 90 Js 56/14

Karlsruhe, den 28. Juni 2017