Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2018
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 2. April 2017 ein junges Paar, das in der Siegaue zeltete. Er erzwang unter Vorhalt einer Astsäge von beiden Opfern die Herausgabe von Wertsachen. Anschließend vergewaltigte er die Frau vor dem Zelt, während der Mann in Todesangst in dem Zelt verharren musste, von wo er die Polizei alarmierte.
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung angenommen, die die notwendige Schwere aufweise, um grundsätzlich eine Schuldbeeinträchtigung zu begründen. Das Landgericht ist gleichwohl von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, da sich die Persönlichkeitsstörung nicht bei der Tat ausgewirkt habe.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils bestätigt und insoweit die Revision des Angeklagten verworfen. Er hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Es hätte der Darlegung bedurft, aufgrund welcher Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten das Landgericht von einer erheblichen psychischen Erkrankung des Angeklagten ausgegangen ist, um rechtsfehlerfrei zu begründen, warum diese Auffälligkeiten bei der konkreten Tatausführung nicht zum Tragen kamen. Dem neuen Tatgericht obliegt es nunmehr, die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen und das Strafmaß festzulegen.
Vorinstanz:
LG Bonn – Urteil vom 19. Oktober 2017 – (50 KLs 17/17)
Karlsruhe, den 6. Juni 2018