Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 68/2017
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen abgewiesen, die den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln über den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich des Neubaus der Rheinbrücke Leverkusen betrafen. Kläger waren eine Umweltvereinigung (Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.) und ein privater Grundstückseigentümer.
Der 4,55 km lange Ausbauabschnitt ist Teil eines in drei Planungsabschnitte gegliederten Projekts, das den Ausbau der A 1 zwischen Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen sowie der A 3 zwischen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen vorsieht. Einen Schwerpunkt bildet die Erneuerung der Rheinbrücke. Die bestehende, rund fünfzig Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und ist seit 2014 für den Schwerlastverkehr gesperrt. Mit dem Neubau der Brücke soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden. Teile der Autobahn liegen im Bereich der „Altablagerung Dhünnaue“. Dabei handelt es sich um eine ehemalige Deponie, die bis in die 1960er Jahre insbesondere von den Bayer-Werken genutzt wurde. Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlegung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Deponieabdeckung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren zahlreiche Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben und ihm eigene planerische Vorstellungen entgegengesetzt.
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat sich mit den zahlreichen Ergänzungen, die der Beklagte während des Rechtsstreits vorgenommen hat, als rechtmäßig erwiesen.
Der Vorwurf der Kläger, der Beklagte lege entgegen eigenen Vorgaben bereits jetzt die Planung des östlichen Folgeabschnitts zwingend auf eine Hochstraße fest, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr kann der Ausbau nach Osten hin entweder in Hoch- oder in Tieflage fortgesetzt werden. Die Unterteilung des Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte war durch den Zeitdruck gerechtfertigt, den die einsturzgefährdete Rheinbrücke auslöst.
Der Beklagte hat die Risiken, die mit der Öffnung der Altablagerung verbunden sind, hinreichend ermittelt und beurteilt. Bei der Untersuchung der Altablagerung durfte er berücksichtigen, dass diese im Laufe der letzten Jahrzehnte bereits häufig und intensiv erkundet worden ist, und sich daher zunächst auf ergänzende Feststellungen beschränken. Weitere vertiefende Untersuchungen sind baubegleitend vorgesehen.
Die Entscheidung des Beklagten, im Bereich der Altablagerung eine sogenannte Polstergründung der Fahrbahnen vorzusehen, ist vertretbar. Dabei werden das Obermaterial und die Abfallschicht bis zu einer Tiefe von 2,70 m ausgehoben. Auf eine tiefenwirksame Nachverdichtung folgt der Einbau von hochverdichtetem Schüttmaterial. Die Entscheidung für die Polstergründung, die wegen des Setzungsrisikos einen gegenüber dem Normalfall höheren Reparaturaufwand auslöst, beruhte auf einer Abwägung. Neben wirtschaftlichen Gründen sprach auch die Vermeidung größerer Umweltrisiken gegen einen Vollaustausch des Deponieguts unterhalb der Fahrbahnen. Für die Bauarbeiten im Deponiebereich hat der Beklagte ein Emissionsschutz- und Entsorgungskonzept aufgestellt. Dieses ist von Vorsicht geprägt und daher geeignet, die Sicherheit der Bevölkerung und der Bauarbeiter zu gewährleisten.
Der von den Klägern entwickelten sogenannten Kombilösung musste der Beklagte nicht den Vorzug vor der Planvariante geben. Die Kombilösung beinhaltet einen Langtunnel zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen sowie eine Ersatzbrücke zum Anschluss der A 59 an die linke Rheinseite. Die direkte Verbindung zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen würde allerdings entfallen. Damit verfehlt diese Variante ein wesentliches Kriterium, das der Beklagte für das Ausbauprojekt im Einklang mit den Planungszielen aufgestellt hat. Denn danach müssen alle gegenwärtigen Fahrbeziehungen im Endzustand wieder vorhanden sein, damit es nicht zu Netzverlagerungen kommt. Solche Verlagerungen wären eine notwendige Folge des Wegfalls der Direktverbindung.
BVerwG 9 A 14.16 – Urteil vom 11. Oktober 2017
BVerwG 9 A 17.16 – Urteil vom 11. Oktober 2017