Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 15/2017

Die derzeitige behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik ist ermessensfehlerhaft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Dienstleistungsstatistik gibt Auskunft über die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich. Ihre Datengrundlage ermitteln die Statistischen Landesämter durch jährliche bundesweite Befragung von höchstens 15 % der Unternehmen und freiberuflich tätigen Einrichtungen aus dem Dienstleistungssektor zu deren wirtschaftlicher Tätigkeit. Die von der Erhebung betroffenen Unternehmen werden nach einem mathematisch-statistischen Verfahren (Neyman-Tschuprow-Verfahren) ausgewählt. Dabei werden alle potenziell auskunftspflichtigen Unternehmen zunächst nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Umsatzgröße in Gruppen (Schichten) eingeteilt. Aus jeder dieser Schichten werden sodann auskunftspflichtige Unternehmen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Nach dem von den Behörden gewählten mathematisch-statistischen Verfahren kann es in besonders kleinen und heterogenen Schichten geschehen, dass alle Unternehmen dieser Schicht zur Auskunft herangezogen werden (Totalschicht). Eine greifbare Chance auf Nichtheranziehung in Zukunft besteht für diese Unternehmen dann nicht.

Beide Kläger, eine Baugenossenschaft und eine Rechtsanwaltskanzlei, gehören einer sogenannten Totalschicht an. Infolgedessen sind sie in der Vergangenheit regelmäßig jährlich verpflichtet worden, ihre Unternehmensdaten an die Statistischen Landesämter zu übermitteln. Die Statistischen Landesämter halten dieses Vorgehen für ermessenfehlerfrei. Es beruhe auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren, das im Rahmen des vorgegebenen Stichprobenumfangs von 15 % der Dienstleistungsunternehmen eine optimale Ergebnisgenauigkeit sicherstelle. Während das Oberverwaltungsgericht Bautzen der dortigen Klage stattgab (BVerwG 8 C 9.16), hatte die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg (BVerwG 8 C 6.16).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die stattgebende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen bestätigt und das gegenteilige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz geändert. Die Statistischen Landesämter haben bei der Auswahl der beiden Unternehmen das ihnen eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Zweck der Ermessensermächtigung besteht bei einer Stichprobenerhebung in der Erzielung repräsentativer, d.h. für den Erhebungszweck (noch) hinreichend genauer statistischer Ergebnisse. Den Statistikbehörden kommt zwar ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum für die Frage zu, welchen Grad an Genauigkeit die erzielten statistischen Ergebnisse danach erreichen müssen. Die Behörden haben hierzu jedoch keine fachwissenschaftlich begründete Festlegung getroffen, sondern entgegen dem Zweck der Ermessensermächtigung das Auswahlverfahren allein auf die Erzielung möglichst genauer Ergebnisse ausgerichtet. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nämlich das Gebot der Erforderlichkeit. Danach ist bei Stichproben dasjenige Auswahlverfahren anzuwenden, bei dem repräsentative Ergebnisse mit der geringstmöglichen Belastung der Auskunftspflichtigen erzielt werden können. Darüber hinaus verstößt das von den Statistischen Landesämtern ausgeübte Auswahlermessen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dieser fordert für das Auswahlverfahren bei statistischen Stichprobenerhebungen, dass die Belastung gleichmäßig auf die auskunftspflichtigen Unternehmen verteilt wird, soweit der Zweck der Erzielung repräsentativer Ergebnisse dies zulässt. Das von den Statistischen Landesämtern angewandte Auswahlverfahren mit dem Ziel einer optimalen Ergebnisgenauigkeit führt hingegen zu einer über die Jahre anwachsenden und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Unternehmen, die einer Totalschicht angehören, gegenüber solchen Unternehmen, die einer regelmäßig rotierenden Schicht zugeordnet sind.

BVerwG 8 C 6.16 – Urteil vom 15. März 2017

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10746/15 – Urteil vom 16. Dezember 2015
VG Koblenz 2 K 581/14.KO – Urteil vom 01. Juli 2015

BVerwG 8 C 9.16 – Urteil vom 15. März 2017

Vorinstanzen:
OVG Bautzen 3 A 547/13 – Urteil vom 03. März 2016
VG Leipzig 5 K 716/13 – Urteil vom 09. Februar 2012