Planfeststellungsbeschluss für Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig

Planfeststellungsbeschluss für Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 25. Februar 2004 in der Gestalt verschiedener Änderungsbescheide für den Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden für rechtswidrig erklärt.

Dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss lag eine „Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung“ in Bezug auf damals noch nicht an die EU-Kommission gemeldete FFH-Gebiete zugrunde. Erst nach Planfeststellungserlass wurden die Gebiete im Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Ferner wurde das Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg unter Aussparung eines Teils der Elbwiesen in der Innenstadt von Dresden zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.

Der Kläger ist ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein. Er hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss im April 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im November 2007 unter Auflagen für den Fledermausschutz endgültig abgelehnt. In der Folge wurde das Bauwerk zwischen Ende 2007 und 2013 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Parallel zu den Bauarbeiten und dem laufenden Klageverfahren nahm die Landesdirektion Dresden mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2008 eine Neubewertung der FFH-Verträglichkeit vor. Diese führte nunmehr zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung und damit zu einer Ausnahmezulassung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie.

Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ab und ließ die Berufung zu. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde der Planfeststellungsbeschluss im Jahre 2010 erneut unter Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie geändert.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und gleichzeitig die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger rügt mit seiner Revision Verfahrensverstöße des Oberverwaltungsgerichts sowie Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Naturschutzrecht, insbesondere das FFH- und das Vogelschutzrecht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im März 2014 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur FFH-Richtlinie vorgelegt (Beschluss vom 6. März 2014 – BVerwG 9 C 6.12 – vgl.Pressemitteilung 19/2014). Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 – über die Vorlage entschieden. Dabei hat er klargestellt, dass die Ausführung eines Projekts, das – wie im vorliegenden Fall – vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde, nach der Gebietslistung unter das sogenannte Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt. Ein solches Projekt darf nur dann fortgesetzt werden, wenn eine Verschlechterung der Lebensräume und eine Störung von Arten ausgeschlossen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im vorliegenden Fall aus dem Verschlechterungsverbot eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt. Da das Vorhaben über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden soll, muss diese den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie entsprechen. Eine solche Untersuchung fehlt bislang. Ferner fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung. Demgegenüber konnte der Kläger mit weiteren Einwendungen nicht durchdringen.

Die Landesdirektion Dresden hat nun ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die weitere Nutzung der Brücke bis zum Abschluss dieser Prüfung war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

BVerwG 9 C 3.16 – Urteil vom 15. Juli 2016

Vorinstanzen:
OVG Bautzen 5 A 195/09 – Urteil vom 15. Dezember 2011
VG Dresden 3 K 923/04 – Urteil vom 30. Oktober 2008

Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – FFH-Richtlinie – lautet:

„(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“