Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2017

Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sog. Info-Request) unbeantwortet geblieben ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit drei heute verkündeten Urteilen entschieden.

Der Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 39.16, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im Juli 2010 in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er sich zuvor – durch entsprechende „EURODAC-Treffer“ bestätigt – längere Zeit in Italien und Schweden aufgehalten hatte. Da eine Überstellung des Klägers nach der Dublin II-Verordnung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfolgen konnte, übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit für das Verfahren. Eine Verbindungsbeamtin des BAMF in Italien teilte auf Anfrage mit, der Kläger habe in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten. Das BAMF lehnte es daraufhin im April 2013 u.a. ab, das Bestehen „europarechtlicher Abschiebungsverbote“ – also subsidiären Schutzes – zu prüfen, weil der Kläger diesen Schutzstatus offensichtlich in Italien bereits erhalten habe. Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger nur noch subsidiären Schutz begehrte, hat das BAMF auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtshofs ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-Verordnung an die italienischen Behörden gerichtet, um eine Bestätigung zu erlangen, dass dem Kläger dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid daraufhin insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung unionsrechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen worden ist. Es stehe nicht fest, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Unzulässigkeitsentscheidung nicht mit der Begründung aufheben, die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien stehe nicht fest. Vielmehr hätte es hier weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.

BVerwG 1 C 39.16 – Urteil vom 21. November 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 20 B 15.30008 – Urteil vom 13. Oktober 2016 –

VG München, M 11 K 13.30382 – Urteil vom 20. September 2013 –

BVerwG 1 C 40.16 – Urteil vom 21. November 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 20 B 14.30212 – Urteil vom 13. Oktober 2016 –

VG München, M 11 K 12.30630 – Urteil vom 21. Januar 2013 –

BVerwG 1 C 42.16 – Urteil vom 21. November 2017

Vorinstanzen:

VGH München, 20 B 14.30320 – Urteil vom 20. Oktober 2016 –

VG München, M 11 K 12.31042 – Urteil vom 29. August 2013 –