Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 37/2016
Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz (AStG), wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Januar 2016 I R 22/14 entschieden hat. Die bloße Namensnutzung im Konzern begründet danach keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die einkommenserhöhend ein Korrekturbetrag i.S. des § 1 Abs. 1 AStG a.F. angesetzt werden könnte.
Im Streitfall hatte der im Inland gewerblich tätige Kläger ein graphisches Zeichen („Firmenlogo“) entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Die polnische Gesellschaft musste hierfür kein Entgelt zahlen.
Das Finanzamt ging bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer wegen „unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts“ einkommenserhöhend von einer Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. aus. Die Klage zum Finanzgericht hatte im Wesentlichen keinen Erfolg.
Demgegenüber gab der BFH dem Kläger Recht. Danach liegt keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung kommt es dann nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags. Anders ist es nach dem Urteil des BFH, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Ist dabei ein eigenständiger Wert festzustellen, kann für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber in dem vom BFH entschiedenen Streitfall.