Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur fehlerhaften Besetzung einer Strafkammer in der Hauptverhandlung

Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur fehlerhaften Besetzung einer Strafkammer in der Hauptverhandlung

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2016

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2016 ein Urteil des Landgerichts Darmstadt aufgehoben, weil an der Hauptverhandlung eine Richterin teilgenommen hatte, obwohl ein Dienstleistungsverbot bestand.

Die vom Landgericht durchgeführte Hauptverhandlung dauerte rund zwanzig Monate. Die Strafkammer war mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Ein Ergänzungsrichter war nicht hinzugezogen worden. An der Hauptverhandlung und am Urteil wirkte eine Richterin mit, die im Lauf der Hauptverhandlung schwanger wurde. Die Hauptverhandlung wurde am 20. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014 unterbrochen. Im Fortsetzungstermin am 3. Januar war zu erkennen, dass die Schwangerschaft beendet war. Auskünfte hierzu wurden auf Nachfrage der Verteidiger nicht erteilt. Die Hauptverhandlung wurde am 3. Januar 2014 mit der Verkündung von Beschlüssen fortgesetzt; danach unterbrach sie der Vorsitzende bis zum 31. Januar 2014. Die Verteidiger erhoben einen Besetzungseinwand, den die Strafkammer durch Beschluss zurückwies. Sie erklärte, dass die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Bei dieser Vorschrift handele es sich nicht um eine Regelung über die Besetzung des Gerichts. Der Richterin stehe aufgrund ihrer Unabhängigkeit die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes frei; ihr könne ein überobligationsmäßiger Einsatz nicht untersagt werden. Der Rechtskreis der Angeklagten sei vom Schutzzweck des § 6 Abs. 1 MuSchG nicht berührt.

Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft beanstandet. Aus § 6 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit Überleitungsregeln des Landesrechts folgt ein absolutes Dienstleistungsverbot. Es steht danach nicht im Belieben der Richterin, ob sie von dem gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder darauf verzichtet. § 6 Abs. 1 MuSchG will der Mutter gerade diesen Entscheidungsdruck für die Zeit nach der Entbindung nehmen. Die Fortsetzung einer Hauptverhandlung in der Mutterschutzfrist führt zu einem Besetzungsfehler des Gerichts, der einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO begründet.

Vorinstanz:

Landgericht Darmstadt – 670 Js 24 600/09 – 9 KLs – Ss 2/15 – vom 11. April 2014

Karlsruhe, den 7. November 2016

Gesetzliche Regelungen:

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lautet:

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO sieht vor:

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war …

§ 192 Abs. 2 GVG bestimmt:

Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

§ 6 Abs. 1 MuSchG bestimmt:

Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

§ 95 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) sieht vor:

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen …

§ 1 Abs. 1 Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte- Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMuschEltZVO) regelt:

Auf die Beschäftigung schwangerer, Mutter gewordener oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),

zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),

in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. .

§ 2 des Hessischen Richtergesetzes (HRiG) lautet:

Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend.