Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2018
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auf Klagen von Anwohnern und eines kommunalen Unternehmens den Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung im Bereich der Stadt Hürth für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
Gegenstand des Verfahrens war der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die neue Leitung mit rund 80 m hohen Masten den Siedlungsbereich Hürth parallel zu einer fortbestehenden Leitung zwischen den Stadtteilen Efferen und Hermülheim queren. Diese Trassenführung hat das Bundesverwaltungsgericht als abwägungsfehlerhaft beanstandet. Denn die Bezirksregierung Köln hat die Belange nicht ausreichend ermittelt, die für eine Umgehung der Ortslage von Hürth entlang von Gleuel, Burbach, Fischenich und dem Industriepark Knapsack sprechen; dies gilt namentlich für Unterschiede in der Siedlungsstruktur, ein Naturschutzgebiet und mögliche technische Schwierigkeiten der Alternativtrasse. Weitere Einwände der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss hat das Gericht zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt zwischen Frechen und Brühl für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Bezirksregierung kann nun eine erneute Abwägungsentscheidung treffen. Eine weitere Klage von Gewerbetreibenden im Bereich Pulheim-Brauweiler blieb erfolglos.
BVerwG 4 A 5.17 – Urteil vom 14. März 2018
BVerwG 4 A 7.17 – Urteil vom 14. März 2018
BVerwG 4 A 11.17 – Urteil vom 14. März 2018