Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2017
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen zweier Gemeinden (Markt Wachenroth und Markt Mühlhausen) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt von östlich Schlüsselfeld bis östlich der Anschlussstelle Höchstadt Nord vom 16. September 2015 abgewiesen.
Die beiden Gemeinden hatten insbesondere geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrer kommunalen Planungshoheit. Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Ausweislich der rechtlich nicht zu beanstandenden Lärmprognose führen die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen (Fahrbahndecke mit verminderter Schallabstrahlung; Errichtung von Lärmschutzwällen) zu einer Verringerung der bisherigen Lärmbelastung im Gebiet der Kläger. Die Grenzwerte, die für die in den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kläger festgesetzten Gebietsarten gelten, werden danach nicht überschritten. Soweit sich die beiden klagenden Gemeinden auf eine von dieser Planung abweichende tatsächliche Entwicklung mancher Dorfgebiete zu Wohngebieten berufen haben, wird diese von der kommunalen Planungshoheit nicht geschützt. Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch darauf, dass anstelle von Lärmschutzwällen Lärmschutzwände errichtet werden.
BVerwG 9 A 30.15 – Urteil vom 27. April 2017
BVerwG 9 A 31.15 – Urteil vom 27. April 2017