Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2018
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen.
Mit
Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2016 wurde
festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen
zuwiderlaufen (§ 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Dem Verein wurde
jede Tätigkeit in Deutschland untersagt. Die Entscheidung wurde damit
begründet, der Verein sei als kriminelle Vereinigung im Sinne des
§ 129 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzustufen. Ein Teil seiner
Mitglieder sei angeklagt, zur Durchsetzung seiner Macht- und
Gebietsansprüche in Teilen des Westerwalds, der nördlichen Eifel sowie
im Großraum Bonn diverse Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, verübt
zu haben.
Gegen
die Verfügung haben 14 Mitglieder im eigenen Namen Klage beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses ist bei Vereinsverboten durch
das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig.
Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, die verbotene Vereinigung
existiere nicht mehr, weil sie bereits vor Ergehen der angegriffenen
Verfügung aufgelöst und abgewickelt worden sei. Da nicht der Verein
selbst geklagt hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht nur darüber zu
entscheiden, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes bestand. Dies
hat der 1. Senat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme bejaht. Diese
hat ergeben, dass die Liquidation des Vereins im Zeitpunkt des Ergehens
der Verfügung jedenfalls deswegen noch nicht endgültig abgeschlossen
war, weil der Verein noch bewegliches Vermögen besaß; ob auch noch
Ansprüche des Vereins aus einem Treuhandverhältnis betreffend das u.a.
mit dem (vormaligen) Clubhaus bebaute Grundstück bestanden, hat der
Senat letztlich offengelassen.
Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 1 A 14.16 –