Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 90/2019
Die Klage eines Anwohners gegen einen Lärmaktionsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin, die im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main wohnt, wendet sich gegen den Lärmaktionsplan Hessen – Teilplan Flughafen Frankfurt/Main. Nach ihrer Auffassung genügt dieser nicht den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die Lärmminderungsplanung und der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es gebe keine Vorschrift, die der Klägerin einen Anspruch auf Überprüfung und Ergänzung eines Lärmaktionsplans einräume.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit. Solche Rechte bestehen im Hinblick auf Lärmaktionspläne nicht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält in den Vorschriften zur Lärmminderungsplanung keine drittschützende Norm, auf die sich die Klägerin hier berufen kann. Aus dem Unionsrecht folgt ebenfalls kein subjektiv-rechtlicher Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Einzelner die Einhaltung einer durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtung nur einfordern, wenn er unmittelbar von der Verletzung betroffen ist. Die Verpflichtung muss klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft sein, was etwa bei der Normierung von Grenzwerten der Fall sein kann. Diese Anforderungen erfüllt die Umgebungslärmrichtlinie nicht.
BVerwG 7 C 2.18 – Urteil vom 28. November 2019
Vorinstanz:
VGH Kassel, 9 C 873/15.T – Urteil vom 26. Oktober 2017 –