Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 43/2016
Ein Beamter kann verlangen, dass ihm nicht dauerhaft eine seinem Statusamt nicht entsprechende höherwertige Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin ist Beamtin der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie hat das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A7 BBesO) inne. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde die Klägerin der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Im Jahr 2004 wurde sie zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Im Mai 2011 wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin dauerhaft eine entsprechend der Besoldungsgruppe A9 bewertete Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice“ bei dem Tochterunternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) zu. Die Vorinstanzen haben entschieden, dass diese Zuweisung die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin ist entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG, Fassung 2009) keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Sie soll eine Tätigkeit ausüben, die nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts der Besoldungsgruppe A9 zuzuordnen ist; die Klägerin hat aber lediglich ein Statusamt der Besoldungsgruppe A7 inne. Dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung widerspricht nicht nur eine unterwertige Beschäftigung eines Beamten, sondern – grundsätzlich, vorbehaltlich gesetzlich normierter verfassungskonformer Ausnahmen – auch eine dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten. Für den im Streitfall maßgeblichen Bereich der Postnachfolgeunternehmen fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, dass – und ggf. unter welchen Voraussetzungen – ein Einsatz auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten zulässig sein soll, wie dies etwa für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes bei einer Abordnung (§ 27 Abs. 2 und 3) und Versetzung (§ 28 Abs. 2 und 3) normiert ist (z.B. nur mit Zustimmung des Beamten, für eine gewisse Dauer oder bei Zumutbarkeit). Der Streitfall betraf auch keinen Fall der sog. Dienstpostenbündelung (vgl. § 8 Satz 2 PostPersRG, § 18 Satz 2 BBesG), die in den vom Bundesverfassungsgericht (im Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128) für zulässig erklärten Grenzen einen Einsatz von Beamten auf einem Dienstposten ermöglicht, der mehreren Ämtern zugeordnet ist.
BVerwG 2 C 14.15 – Urteil vom 19. Mai 2016
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 7 B 32.14 – Urteil vom 17. April 2015
VG Potsdam 2 K 1814/12 – Urteil vom 19. März 2014
§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) lauten:
§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen
(4) 1 Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat.2 Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.