Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 60/2016
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Revision einer anerkannten Umweltvereinigung entschieden, die Einsicht in ein Schreiben der Europäischen Kommission in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren begehrte. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts mit dem Unionsrecht. Der Kläger begehrt im Hinblick auf die von ihm erhobene Klage gegen die Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge zum und vom (zukünftigen) Flughafen Berlin-Brandenburg Einsicht in dieses Schreiben.
Das Begehren des Klägers, über das nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zu entscheiden war, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Ihm steht § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang u.a. abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zu den internationalen Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht nur solche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, sondern auch die Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten wie internationalen oder supranationalen Organisationen einschließlich der Europäischen Union. Das Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf diese Beziehungen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Europäische Kommission einen entsprechenden Antrag des klagenden Vereins auf Akteneinsicht ebenfalls abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Europäischen Gericht unter Verweis auf die unionsrechtlich gebotene Vertraulichkeit von Dokumenten aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe festzustellen. Die Ablehnung des Informationszugangs steht ferner mit der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang.
BVerwG 7 C 32.15 – Urteil vom 29. Juni 2016
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 11.14 – Urteil vom 10. September 2015
VG Berlin 2 K 225.13 – Urteil vom 20. März 2014