Keine Jagdsteuerpflicht für GmbH

Keine Jagdsteuerpflicht für GmbH

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die gemeinnützigen Zwecken dient und daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Ihr ausschließlicher Zweck besteht darin, für ihre Alleingesellschafterin, eine gemeinnützige Stiftung, Mittel zu beschaffen. Dies geschieht durch den Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung eigenen und fremden Vermögens im In- und Ausland. Die Mittel sind nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages für die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen und bedrohter Tierarten zu verwenden.

Im Gebiet des beklagten Landkreises Emsland gehören der Klägerin u.a. vier Eigenjagdbezirke, die im fraglichen Zeitraum nicht verpachtet waren. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin Jagdsteuerbescheide. Diese wurden im Klageverfahren von den Vorinstanzen aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile jetzt bestätigt.

Die Jagdsteuer, die von den Landkreisen erhoben wird, ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Solche Steuern belasten eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie muss darin zum Ausdruck kommen, dass Einkommen für die Befriedigung eines über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden besonderen persönlichen Lebensbedarfs verwendet wird. An einer derartigen Einkommensverwendung fehlt es bei einer GmbH jedenfalls dann, wenn ihr Gesellschaftszweck allein auf Einkommenserzielung gerichtet ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die GmbH – wie hier – als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet. Denn auch mit einer solchen Zweckbestimmung werden ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgt.

Urteil vom 16. November 2017 – BVerwG 9 C 14.16 –

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 9 LC 314/14 – Urteil vom 18. August 2016 –

VG Osnabrück, 1 A 212/13 – Urteil vom 23. September 2014 –