Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2019
Die aufschiebende Wirkung von Klagen, die die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm, die Stadt Oldenburg, mehrere Anwohner und ein kommunales Rechenzentrum gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 erhoben haben, wird nicht angeordnet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19. Dezember 2019 in mehreren Eilverfahren entschieden.
Die im planfestgestellten Abschnitt vorhandene zweigleisige Eisenbahnstrecke soll u.a. elektrifiziert und mit Lärmschutzwänden versehen werden. Für das Vorhaben, das insbesondere der verbesserten Schienenanbindung des JadeWeserPort in Wilhelmshaven dient, hat der Gesetzgeber einen vordringlichen Bedarf festgestellt. Klagen gegen ein solches Vorhaben haben keine aufschiebende Wirkung.
Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war zum einen, dass die geltend gemachten Einwände – insbesondere zum Lärmschutz – gegebenenfalls durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen bewältigt werden können. Dies kann im Klageverfahren geprüft werden, ohne dass Rechtsverluste drohen. Zum anderen ist bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen erhebliches Gewicht beimisst. Ausgehend hiervon überwiegt vorliegend das Interesse an der sofortigen Umsetzung des Vorhabens das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Mit der Fortsetzung der Arbeiten werden keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen eintreten. Sollten sich die bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache durchgeführten bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließen sich die eingetretenen Folgen im Wege des Rückbaues und der Wiederbepflanzung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen.
BVerwG 7 VR 5.19 – Beschluss vom 19. Dezember 2019
BVerwG 7 VR 6.19 – Beschluss vom 19. Dezember 2019
BVerwG 7 VR 7.19 – Beschluss vom 19. Dezember 2019
BVerwG 7 VR 8.19 – Beschluss vom 19. Dezember 2019