Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 92/2019
Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragener Arbeitgeberverband kann sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der klagende Arbeitgeberverband wendet sich gegen die Tariftreueregelung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Danach müssen Arbeitgeber, die Mitglied des Klägers sind, bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wenigstens das Entgelt zahlen, das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem durch Verordnung für repräsentativ erklärten Tarifvertrag vorgesehen ist. Die Tarifverträge des Klägers sind durch die Repräsentative Tarifverträge Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 nicht für repräsentativ erklärt worden. Die Klage auf Feststellung, dass diese Verordnung das Grundrecht des Klägers auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, haben die beiden Vorinstanzen als unzulässig abgewiesen.
Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Als juristische Person des Privatrechts, deren Mitglieder mehrheitlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, ist er staatlich beherrscht und kann deshalb nicht Träger von Grundrechten sein. Der Staat hat die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten und kann sich nicht selbst auf sie berufen. Das gilt unabhängig von der Wahl öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsformen für alle staatlich beherrschten Zusammenschlüsse. Der klagende Arbeitgeberverband kann sich auf keine der höchstrichterlich anerkannten Ausnahmen berufen, nach denen ein staatlicher Rechtsträger grundrechtsberechtigt sein kann. Er dient weder der Verwirklichung von Grundrechten privater Individuen, noch geriete er ohne Grundrechtsschutz in eine Rechtsschutzlücke. Für die Koalitionsfreiheit gelten keine Besonderheiten, die den Grundrechtsschutz auf öffentlich beherrschte Arbeitgebervereinigungen erweiterten.
BVerwG 8 C 8.19 – Urteil vom 12. Dezember 2019
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 1328/15 – Urteil vom 17. September 2018 –
VG Düsseldorf, 6 K 2894/13 – Urteil vom 30. April 2015 –