Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2019
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich eines weiteren Falles zum Nachteil der Nebenklägerin S. hat es ihn freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in den Jahren 2007, 2009 und 2013 die sich um eine Stelle an der Hochschule bewerbende Sängerin A. in drei Fällen – jeweils nach Vereinbarung eines Termins in seinem Büro in der Musikhochschule auf das Sofa gestoßen und sich auf sie gelegt bzw. sie mit seinem Griff festgehalten und jeweils trotz verbalen Protests und Gegenwehr verschiedene sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen.
Zu dem Freispruchsfall hat das Landgericht festgestellt: Die Nebenklägerin S. hatte sich auf eine vakante Stelle als Assistentin der Referentin des Angeklagten beworben. Im Juli 2004 begab sie sich nach Vereinbarung eines Termins in dessen Büro, um mit ihm darüber zu sprechen. Der Angeklagte stellte zunächst die Assistententätigkeit dar, gab ihr dann einen Zungenkuss, drückte sie bäuchlings auf das Sofa, zog ihr unter dem Kleid die Unterhose herunter und führte den Analverkehr bis zum Samenerguss durch. Das Landgericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die Gewalt angewendet hat, um einen aus seiner Sicht zu erwartenden Widerstand auszuschließen.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin S. richten sich gegen den Freispruch des Angeklagten.
Vorinstanz:
Landgericht München I – Urteil vom 16. Mai 2018 – 10 KLs 454 Js 160018/16
Karlsruhe, den 12. September 2019