Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 93/2019
Die Gestattungen des Betriebs der Gaststätte „Rheingauer Weinbrunnen“ auf dem Rüdesheimer Platz in Berlin im Jahr 2014 waren rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Das zuständige Bezirksamt gestattete den beigeladenen Gastwirten, den „Rheingauer Weinbrunnen“ auf der Empore des Rüdesheimer Platzes als Schankstand mit Flaschenverkauf ohne Ruhetage von Mai bis September 2014 von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreiben. Eine Lärmprognose des Beklagten ging von 400 Gästen auf der Empore und 200 weiteren Gästen aus, die am Schankstand erworbene Getränke im gärtnerisch gestalteten mittleren Teil des Platzes konsumierten. Die Widersprüche des in der Nachbarschaft wohnenden Klägers wurden zurückgewiesen oder blieben unbeschieden. Seine Klage auf Feststellung, dass die inzwischen abgelaufenen Gestattungen rechtswidrig gewesen seien, hatten in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet gehalten. Der Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens“ lasse bis zur täglichen Schließzeit um 22:00 Uhr keine für den Kläger unzumutbare Lärmbelastung erwarten. Lärm von Gästen, die anschließend auf dem Mittelteil des Platzes verblieben oder sich um 22:00 Uhr dorthin begäben, sei dem Betrieb nicht zuzurechnen.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hat die Gestattungen zu Unrecht für rechtmäßig gehalten. Es hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, die Lärmprognose zu kontrollieren, sondern hätte die Rechtsgrundlage der Gestattungen vollständig prüfen müssen. Danach hätte der Gaststättenbetrieb nicht ohne besonderen, über die Bewirtung hinausgehenden Anlass und nicht über mehrere Monate gestattet werden dürfen. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht die Gefahr unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung fehlerhaft verneint. Zwar hat es die vom Beklagten zur Lärmprognose verwendete Methode ohne Rechtsverstoß für geeignet gehalten. Es durfte deren Ergebnis jedoch nicht aufgrund eigener, der Methode widersprechender Annahmen und durch Abzug von Einzelpositionen korrigieren. Außerdem hat es Geräusche, die nach Betriebsschluss der Gaststätte um 22:00 Uhr noch von deren im mittleren Teil des Platzes verbleibenden Gästen ausgehen, zu Unrecht nicht dem Betrieb des „Weinbrunnens“ zugerechnet. Diese Lärmbelastung ist – wie schon die Nutzung des Mittelteils des Platzes durch Gäste des „Weinbrunnens“ zur Tagzeit – absehbare Folge des Verkaufs von Weinflaschen zum Konsum an Ort und Stelle. Die Herkömmlichkeit des Ausschanks hätte das Berufungsgericht nicht ohne Rücksicht auf die zunehmende zeitliche Ausdehnung und den vorgetragenen jährlichen Anstieg der Gästezahl bejahen dürfen. In die Gesamtabwägung hätte es neben den für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung sprechenden Gesichtspunkten auch gegenteilige einstellen müssen, darunter insbesondere den monatelangen Dauerbetrieb.
BVerwG 8 C 3.19 – Urteil vom 12. Dezember 2019
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 14.16 – Urteil vom 25. September 2017 –
VG Berlin, 4 K 293.14 – Urteil vom 16. März 2016 –