EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären

EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in dem die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung eines Asylbegehrens im Streit steht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg angerufen. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung).

Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, hatte Anfang September 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt. Mitte September 2014 wurde er in Deutschland aufgegriffen, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Nach einer Treffermeldung im Eurodac-System ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. November 2014 die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte es den Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht am 12. März 2015 ab und wies auch die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 ab. Daraufhin wurde der Kläger am 3. August 2015 nach Italien abgeschoben, kehrte aber Mitte August 2015 wieder illegal in die Bundesrepublik Deutschland zurück.

Die Berufung des Klägers hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Nach dessen Auffassung war Italien originär für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig. Die Zuständigkeit sei aber mittlerweile auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da die Überstellung des Klägers nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt sei. Diese Frist sei mit der (fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 26. November 2014 angelaufen. Denn bei dem erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handele es sich nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesamtes.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Fristberechnung nicht gefolgt, weil mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt worden ist. Damit stellen sich unionsrechtliche Zweifelsfragen zu den Folgen der illegalen Rückkehr des Klägers nach Deutschland. Daher hat der 1. Revisionssenat eine Vorlage an den EuGH beschlossen. So ist insbesondere zu klären, ob sich die gerichtliche Überprüfung sowohl der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch der Abschiebungsanordnung ausnahmsweise nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der fristgerecht erfolgten Überstellung richtet, wenn mit dieser die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO abgeschlossen ist. Sollten jedoch auch danach eintretende Umstände als zuständigkeitsrelevant zu berücksichtigen sein, ist weiter zu klären, nach welchen Bestimmungen der Dublin III-VO sich dann die gerichtliche Prüfung einer vollzogenen Überstellungsentscheidung beurteilt.

Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.

BVerwG 1 C 22.15 – Beschluss vom 27. April 2016

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 1 A 10805/15 – Urteil vom 03. November 2015
VG Trier 1 K 473/15.TR – Urteil vom 30. Juni 2015

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. In einem Fall, in dem der Drittstaatsangehörige nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) in den originär zuständigen Mitgliedstaat der ersten Asylantragstellung (hier: Italien) überstellt wurde und er danach umgehend illegal in den zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zurückgekehrt ist:

a) Ist nach den Grundsätzen der Dublin III-VO für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich, weil mit der fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit endgültig bestimmt und daher zuständigkeitsrelevante Vorschriften der Dublin III-VO für die weitere Entwicklung nicht mehr anzuwenden sind, oder sind nachträgliche Entwicklungen der für die Zuständigkeit im Allgemeinen erheblichen Umstände – z.B. Ablauf von Fristen zur Wiederaufnahme oder (neuerlichen) Überstellung – zu berücksichtigen?

b) Sind nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet?

2. Wenn die Zuständigkeit mit der Überstellung nicht endgültig bestimmt ist: Welche der nachstehend genannten Regelungen ist in einem solchen Fall auf eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin III-VO wegen des noch laufenden Rechts­behelfsverfahrens gegen die bereits vollzogene Überstellungsentscheidung anzuwenden:

a) Art. 23 Dublin III-VO (analog) mit der Folge, dass bei einem nicht fristgerechten erneuten Wiederaufnahmegesuch ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO eintreten kann, oder

b) Art. 24 der Dublin III-VO (analog) oder

c) keine der unter a) und b) genannten Regelungen?

3. Für den Fall, dass auf eine solche Person weder Art. 23 noch Art. 24 Dublin III-VO (analog) anwendbar sind (Frage 2 Buchstabe c): Sind aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet – unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 3 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO und unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO?

4. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 23 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe a): Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?

5. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 24 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe b):

a) Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?

b) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Begründet die Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) oder kann dieser trotz des neuen Asylantrags erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?

c) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Ist dann die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen?

d) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt und der Ausländer weder einen neuen Asylantrag stellt noch die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen ist: Kann der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?