Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 54/2017
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller wollte erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht der Versammlungsbehörde der Stadt Hamburg konkrete Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit von Infrastruktureinrichtungen für das geplante Protestcamp machen sollte.
Der hierzu gestellte Antrag auf Klarstellung und Ergänzung des am 28. Juni 2017 ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ist als Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auszulegen. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat, was vorliegend nicht der Fall ist.
Nach dem Beschluss vom 28. Juni 2017 ist ein Ausgleich geboten, der dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht, andererseits müssen aber nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden. Dieser Ausgleich kann grundsätzlich nicht durch das Bundesverfassungsgericht selbst hergestellt werden, sondern verlangt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen vor Ort. Gelingt dieser Ausgleich nicht im Rahmen der Kooperation zwischen den Beteiligten, ist er ‑ gegebenenfalls auf der Grundlage behördlicher Entscheidungen ‑ vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Die Hamburger Verwaltungsgerichte haben hierzu im Rahmen des G20-Gipfels einen besonderen versammlungsrechtlichen Eildienst eingerichtet.