Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 48/2018
Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen haben es die Tarifvertragsparteien zwar unterlassen, einen 2007 festgestellten Verstoß vollständig zu beseitigen. Die Fachgerichte dürfen ihnen jedoch, bevor ein Zahlungsanspruch gewährt wird, letztmals die Möglichkeit geben, dies nachzuholen. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit heute veröffentlichtem Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen und mehrere weitere Verfassungsbeschwerden in ähnlich gelagerten Fällen aus denselben Gründen zurückgewiesen. Der Zeitrahmen der abermaligen Nachbesserung durch die Tarifvertragsparteien ist aus rechtsstaatlichen Gründen allerdings kurz zu bemessen.
Sachverhalt:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe der Versorgung beruht auf einem Tarifvertrag, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt. Im Jahr 2002 führten die Tarifvertragsparteien ein neues, beitragsorientiertes Berechnungssystem ein. Bis dahin erworbene Ansprüche wurden durch Startgutschriften in das neue System übertragen. Bei rentennahen Versicherten werden die Startgutschriften weitgehend nach altem Recht ermittelt. Dagegen wird für die Startgutschriften der etwa 4,2 Millionen rentenfernen Versicherten ein vereinfachtes und für die Versicherten weniger günstiges Berechnungsverfahren verwendet; dieses enthält ein sogenanntes Näherungsverfahren, das pauschal von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Der Bundesgerichtshof beanstandete im Jahr 2007 das Berechnungsverfahren, verzichtete aber auf eine abschließende Bewertung des Näherungsverfahrens. Zur daraufhin vorgenommenen Änderung des Berechnungsverfahrens entschied er im Jahr 2016, Personen mit ausbildungsbedingt spätem Diensteintritt würden weiterhin unangemessen benachteiligt. Die Berechnung der Startgutschriften sei daher nicht verbindlich.
Die 1947 geborene Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Versicherten. Sie verlangte im Ausgangsverfahren die Zahlung einer höheren Zusatzrente nach altem Recht und hilfsweise die Feststellung, dass die Berechnung der Zusatzrente nach neuem Recht unverbindlich ist. Das Oberlandesgericht gab dem Hilfsantrag statt, wies die Zahlungsklage aber – wie schon das Landgericht – ab. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
- Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sind nicht verletzt. Die Entscheidung der Fachgerichte, ein letztes Mal davon abzusehen, die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente an rentenferne Versicherte zu verurteilen, ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesem Fall vereinbar. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht haben zwar wiederholt entschieden, dass das Verfahren zur Berechnung der Zusatzrente gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Rentenferne Versicherte und damit auch die Beschwerdeführerin erhalten somit weiterhin eine Zusatzrente, deren Höhe nach Maßgabe verfassungswidriger Regelungen berechnet worden ist. Allerdings haben die Gerichte die Berechnung für unverbindlich erklärt und in den Entscheidungsgründen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich aufgefordert, zeitnah ein verfassungskonformes Berechnungsverfahren zu schaffen. Zudem haben sie in Aussicht gestellt, andernfalls die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente zu verurteilen.
Das ist in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation vertretbar. Die Fachgerichte wollen einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien, denen grundsätzlich die Ausgestaltung des Zusatzversorgungsrechts obliegt, nicht vorgreifen. Allerdings geht dies inzwischen seit geraumer Zeit mit einer Benachteiligung der rentenfernen Versicherten einher. Die Fachgerichte haben den Tarifvertragsparteien deshalb letztmalig die Möglichkeit eröffnet, ein in jeglicher Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbares Berechnungsverfahren der Zusatzversorgung zu schaffen; durch dieses müssen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen dann auch rückwirkend beseitigt werden. Der zeitliche Umfang der dafür vom Oberlandesgericht angesetzten „nicht mehrjährigen Prüfungsphase“ ist aus rechtsstaatlichen Gründen kurz zu bemessen.
- Ob das Berechnungsverfahren darüber hinaus entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Frauen gegenüber Männern ungleich behandelt, weil typisch weibliche Erwerbsbiografien mit Kindererziehungszeiten nach dem Näherungsverfahren regelmäßig zu einer geringeren Zusatzrente führen, ist in den angegriffenen Entscheidungen nicht entscheidungserheblich geworden. Zwar ist es für Frauen, die bislang tatsächlich weit häufiger als Männer zur Kindererziehung ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen, strukturell nachteilig, wenn bei der Berechnung der Zusatzrente eine fiktive Rente für einen Zeitraum von 45 Pflichtversicherungsjahren zugrunde gelegt wird. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieser strukturell nachteilige Effekt des Näherungsverfahrens durch andere Rechenfaktoren beseitigt wurde. Ob im Ergebnis eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, werden die Fachgerichte in künftigen Entscheidungen über Zusatzrenten zu prüfen haben.