Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2018
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen drei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachtflugregelung am künftigen Flughafen Berlin Brandenburg nicht zur Entscheidung angenommen.
Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 16. März 2006 die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, über Einschränkungen des Nachtflugbetriebs am künftigen Flughafen Berlin-Brandenburg erneut zu entscheiden und den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss teilweise aufgehoben.
Durch Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 erfolgte die aufgetragene Neuregelung. Die nunmehr dort getroffene Nachtflugregelung für den künftigen Flughafen Berlin Brandenburg hält die Nachtkernzeit 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr grundsätzlich von Flugaktivitäten frei und öffnet die Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 23:30 Uhr sowie von 05:30 Uhr bis 06:00 Uhr weitgehend für den Flugbetrieb. In der Nachtkernzeit dürfen nur besonders geregelte Flüge stattfinden. In den halben Stunden unmittelbar vor (23:30 Uhr bis 00:00 Uhr) und nach (05:00 Uhr bis 05:30 Uhr) der Nachtkernzeit sind großzügigere Ausnahmen vom Nachtflugverbot zugelassen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen der Beschwerdeführer gegen die neue Nachtflugregelung mit den von den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen ab.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 612/12 und 1 BvR 847/12 sind Anwohner des Flughafens. Im Verfahren 1 BvR 612/12 rügen sie eine Verletzung ihrer Rechte auf Gesundheit und rechtliches Gehör. Das Bundesverwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführer zur Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens und zur Abwägung der Lärmschutzinteressen übergangen. Zudem sei die Bedeutung des Schutzguts „Gesundheit“ im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Belange fehlgewichtet worden. Die vier Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1 BvR 682/12 sind unmittelbare Anliegergemeinden des Flughafens. Sie sehen sich in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil wesentlicher Vortrag zur Unverwertbarkeit eines Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sei. Zudem seien ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
- Verfahren 1 BvR 612/12
- Das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer nicht in Art. 103 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht übergangen, sondern lediglich anders gewürdigt.
- Das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
- a) Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, die vom Bundesverfassungsgericht bei der Rüge der Verletzung staatlicher Schutzpflichten in ständiger Rechtsprechung angewandten Maßstäbe bezüglich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verändern. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind danach in der Regel erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben. Durch die sich aus der Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers wird zugleich gesichert, dass das Risiko von zunächst noch bestehenden Ungewissheiten in der Wissenschaft nicht einseitig dauerhaft Betroffenen auferlegt wird. Dem trägt die Rechtslage im Hinblick auf den Schutz vor Fluglärm mittlerweile deutlicher als bisher dadurch Rechnung, dass nach § 2 Abs. 3 FluglärmG in der Fassung des Jahres 2007 die Bundesregierung verpflichtet wird, dem Deutschen Bundestag spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren Bericht über die Überprüfung der in § 2 Abs. 2 FluglärmG genannten Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik zu erstatten. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, dass angesichts der in § 2 Abs. 2 FluglärmG normativ festgelegten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle neuere Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung durch die Planfeststellungsbehörde zur Bestimmung dieser Grenze nicht mehr eingeholt zu werden brauchten.
- b) Soweit die Beschwerdeführer rügen, die abzuwägenden Belange seien bereits fehlerhaft ermittelt worden, liegt ebenfalls keine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Bei der Feststellung des Bedarfs an Nachtflugverkehr wurde im Planergänzungsbeschluss nach verschiedenen Verkehrssegmenten zu unterschiedlichen Zeiten differenziert. Diese Feststellung beruht auf Prognosen, bei deren Nachprüfung das Bundesverfassungsgericht sich darauf zu beschränken hat, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb es die erstellten Wachstumsprognosen für die einzelnen Verkehrssegmente und den darauf prognostizierten Nachtflugbedarf für plausibel hält.
- c) Die Beschwerdeführer sind auch nicht durch die Gewichtung der widerstreitenden Belange beim Fluglärmschutz in der Nachtzeit verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gewicht der Nachtkernzeit erkannt und die besondere Bedeutung der Nachtruhe in der Nachtkernzeit betont sowie eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung in der Summe vorgenommen, die durch die zugelassenen Ausnahmen entsteht. Auch für die Nachtrandzeiten erfolgte bei einer Gesamtbetrachtung der Nachtzeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandende Fehlgewichtung des Belangs „Schutz der Nachtruhe“ durch das Bundesverwaltungsgericht.
- d) Schließlich werden die Beschwerdeführer weder durch die Abwägung im Planergänzungsbeschluss als solche noch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Abwägung der einzelnen widerstreitenden Belange im Planergänzungsbeschluss bei der Festlegung der Nachtflugregelung rechtsfehlerfrei sei, in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
Insbesondere hält die Regelung für die Nachtkernzeit dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bei Planungsentscheidungen stand, da die Einschätzungen und Entscheidungen weder offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegt sind, noch der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen und zudem der erhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und die beteiligten Belange und Interessen umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen wurden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht erkennbar.
Im Ergebnis gilt dies auch für die Nachtrandzeit.
- aa) Das Bundesverwaltungsgericht hielt es für den Flughafen Berlin Brandenburg für vertretbar, im Hinblick auf den weitgehenden Schutz der Nachtruhe zwischen 23:30 Uhr und 05:30 Uhr Flugverkehr bis 23:30 Uhr und ab 05:30 Uhr grundsätzlich unbegrenzt zuzulassen und die Lärmschutzbelange der Anwohner insoweit weitgehend hinter den gewichtigen Verkehrsinteressen zur Deckung des internationalen Luftverkehrsbedarfs am einzigen Verkehrsflughafen der Region zurücktreten zu lassen, betonte aber, dass auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:30 Uhr und zwischen 05:00 Uhr und 05:30 Uhr „die Nacht nicht zum Tag“ werden dürfe. Die Verhältnismäßigkeit sieht das Bundesverwaltungsgericht dabei nur gewahrt, wenn das Konzept der Planfeststellungsbehörde des Ab- und Anschwellens des Luftverkehrs in den Nachtrandstunden auf Dauer eingehalten werde.
- bb) Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts halten sich noch im Rahmen vertretbarer fachgerichtlicher Wertung. Sie verkennen nicht grundsätzlich das Gebot des Schutzes vor Fluglärm aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich abgesicherten Belangs des Schutzes vor Verkehrslärm wird allerdings für die erste Stunde der Nacht (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr) nur Rechnung getragen, sofern die Belastung in dieser Stunde im Zusammenhang mit dem Konzept des Ab- und Anschwellens für die ganze Nachtzeit gesehen wird, die Nachtverkehrszahl im Zeitabschnitt danach durch die mengenmäßige Begrenzung das Abschwellen sichert und in dieser Stunde keine stärkere Belastung mit Fluglärm als in den Abendstunden auftritt und dies gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen und Begrenzungen umgesetzt wird.
- Verfahren 1 BvR 682/12
- Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, da sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller für seine Entscheidung erheblichen Aspekte mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat.
- Ob sich die Beschwerdeführerinnen als Gemeinden hier ausnahmsweise auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen können, kann offen bleiben. Art. 19 Abs. 4 GG wird durch das angegriffene Urteil nicht verletzt. Planung hat einen finalen und keinen konditionalen Charakter. Dies findet im eingeschränkten gerichtlichen Prüfprogramm seinen Niederschlag, führt aber nicht zu einer unangemessenen Rechtsschutzverkürzung.
- Es kann schließlich auch offen bleiben, ob die Rüge der Beschwerdeführerinnen, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, der Rechtsschutzgarantie zugeordnet und hier von ihnen ausnahmsweise als Gemeinden geltend gemacht werden könnte, denn ein solcher Verstoß liegt jedenfalls nicht vor. Den Beschwerdeführerinnen wurde bei ihrer Rechtswahrnehmung durch die Gestaltung der mündlichen Verhandlung nichts abgeschnitten, was nicht schon Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war.
III. Verfahren 1 BvR 847/12
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.