Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 35/2019
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines tunesischen Staatsangehörigen gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verwaltungsgericht war unter Hinweis auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von der in früheren Entscheidungen vertretenen Position abgerückt, der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien stehe ein Abschiebeverbot entgegen. Die Kammer hat in der Tenorbegründung ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige für seinen Vortrag wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben und deshalb eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Soweit er sich gegen die Abschiebehaft, gegen die ihn betreffende und trotz des verwaltungsgerichtlichen Verbots durchgeführte Abschiebemaßnahme sowie seine Haft in Tunesien wendet, gehen seine Rügen ins Leere, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein die an eine veränderte Sachlage anknüpfenden neueren Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind.