Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 96/2016

Das Grundgesetz schreibt eine örtliche Begrenzung der Prüfungskompetenz des Medizinischen Dienstes nicht vor, wenn dieser auf Grundlage von §§ 275, 276 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) tätig wird. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen die länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen. Sie war im Ausgangsverfahren verurteilt worden, Behandlungsunterlagen eines Patienten, der bei einer Betriebskrankenkasse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen versichert war, an den Medizinischen Dienst in Rheinland-Pfalz herauszugeben. Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass für alle Prüfaufgaben, die dem Medizinischen Dienst in § 275 SGB V zugewiesen seien, keine länderübergreifende Beauftragung erfolgen könne. Das Bundessozialgericht hat eine örtliche Begrenzung der Prüfungskompetenz des Medizinischen Dienstes letztlich verneint. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Bundesstaatsprinzip.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

  1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie sei in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen grundrechtlich geschützten Positionen verletzt sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Patienten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und macht insoweit im Ergebnis nicht eigene Grundrechte, sondern solche ihrer Patienten geltend.
  2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch den Einsatz überörtlicher Medizinischer Dienste. Ein konkreter individueller Nachteil für die Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar.
  3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Das Bundessozialgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass weder Wortlaut noch Systematik, Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des § 276 Abs. 2 SGB V Anhaltspunkte für die Annahme böten, dass die dem Medizinischen Dienst zugewiesenen Aufgaben ausschließlich nach räumlichen Wirkungskreisen wahrzunehmen seien. Die von der Beschwerdeführerin begehrte einschränkende Auslegung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 87 Abs. 2 GG räumt dem Gesetzgeber für die Organisation und das Verfahren der Krankenversicherung einen großen Spielraum ein. Die Organisationsbefugnis des Bundes berechtigt ihn auch, Verbindungen zwischen Sozialversicherungsträgern herzustellen oder länderüberschreitende Leistungsbeziehungen zu regeln. Ein verfassungsrechtliches Verbot bundesgesetzlicher Regelung länderübergreifenden Zusammenwirkens in der Krankenversicherung besteht nicht.