Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Verfassungsschutzgesetz

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Verfassungsschutzgesetz

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 38/2016

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) folgend hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz und dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Die wesentlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz geklärt. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer und gegenwärtiger Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft verschiedene Normen, die in das Bayerische Polizeiaufgabengesetz und das Bayerische Verfassungsschutzgesetz eingefügt wurden oder die hierdurch novelliert wurden.

Die Beschwerdeführer sind ehemalige und gegenwärtige Abgeordnete des Bayerischen Landtags. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme. Darüber hinaus bemängeln sie einen unzureichend normierten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG und des Art. 1 Abs. 1 GG durch die erfolgten Gesetzesänderungen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Soweit die angegriffenen Normen zwischenzeitlich ohne Anwendung ersatzlos gestrichen wurden oder soweit mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde relevante Streichungen und Änderungen des Gesetzeswortlauts erfolgt sind, fehlt es an einer Beschwer der Beschwerdeführer.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Darlegung der Beschwerdeführer keine gegenwärtige Selbstbetroffenheit durch die von ihnen gerügten Normen. Sie führen  nicht aus, inwiefern der gesetzlich normierte besondere Schutz der Abgeordnetenkommunikation den Beschwerdeführern, die sich ganz wesentlich darauf berufen, aufgrund ihrer politischen Arbeit und ihrer Abgeordnetentätigkeit mit Dritten, die von der Polizei und dem Verfassungsschutz beobachtet werden, in Kontakt zu stehen, nicht genügen soll. Dies gilt sowohl für die angegriffenen Befugnisse zum Zugriff auf informationstechnische Systeme als auch für den als unzureichend gerügten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Schließlich sind die wesentlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) geklärt.