Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 66/2017
Mit Beschluss vom 2. Januar 2017 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt. Gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung hat der Bevollmächtigte Erinnerung eingelegt sowie die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt.
Zwar ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr zulässig, sofern Einwendungen geltend gemacht werden, die die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen. Im vorliegenden Fall bringt der Kostenschuldner jedoch keine solche Einwendung vor. Vielmehr wendet er sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist ‑ wie der Beschluss vom 2. Januar 2017 insgesamt ‑ unanfechtbar.