Die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen dürfen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden

Die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen dürfen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 62/2016

Gewerbliche Sammler von Altmetallen, die das Sammelgut nicht unmittelbar, sondern über Zwischen- und Großhändler insbesondere Stahlwerken und Gießereien zur Verwertung zuführen, müssen bei der Anzeige ihrer Sammlung in der Regel nur ihren ersten Abnehmer benennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist eine gewerbliche Kleinsammlerin von Altmetall. Die zuständige Behörde untersagte ihr, Abfälle aus privaten Haushaltungen zu sammeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestätigt: Die Klägerin habe den vollständigen Verwertungsweg für die von ihr gesammelten Abfälle vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung nicht dargelegt. Erforderlich sei die Schilderung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs sowie des Verwertungsverfahrens, d.h. in welchen Anlagen und in welcher Weise die Abfälle der Verwertung zugeführt werden.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Der Umfang der Darlegungspflicht kann nicht generalisierend, sondern muss im Blick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen bestimmt werden. So kann etwa von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen und ob der aktuelle Marktpreis ein bestehendes wirtschaftliches Interesse an der Verwertung indiziert. Erfolgt die Verwertung in mehreren Stufen, müssen auch die insoweit beschränkten Möglichkeiten der Kleinsammler berücksichtigt werden. Danach erfüllt der Sammler bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen Verwertungsweg schildert, das Entsorgungsunternehmen, an das er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass dieses willens und in der Lage ist, die Abfälle abzunehmen. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Verwertungswegs bis zum letzten Bestimmungsort der Abfälle unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen kann von einem Kleinsammler nicht verlangt werden.

BVerwG 7 C 5.15 – Urteil vom 30. Juni 2016

Vorinstanzen:
VGH München 20 B 14.666 – Urteil vom 29. Januar 2015
VG Ansbach 11 K 12.1000 – Urteil vom 16. Januar 2013