Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten

Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2017

Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Bei den Klägern handelt es sich um ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben, in der großen Mehrheit der Fälle Humanmedizin. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese für einen Zeitraum von rd. zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst leisten müssen. Die Kläger haben jedoch bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund hat daraufhin von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1 800 € sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind. Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen hat der Bund im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von 4 % festgesetzt.

Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren sind in ganz überwiegendem Umfang ohne Erfolg geblieben. Einige Verwaltungsgerichte haben mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase den Zinssatz abgesenkt. Die teilweise umfänglich und teilweise nur wegen der Festsetzung von Zinsen zugelassenen Revisionen haben zum Teil Erfolg gehabt.

Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen. So ist es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhalten. Maßgeblich ist allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllen.

Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.

BVerwG 2 C 16.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LB 156/15 – Urteil vom 26. April 2016
VG Braunschweig 7 A 144/13 – Urteil vom 24. März 2015

BVerwG 2 C 5.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 10/14 – Urteil vom 24. Februar 2016
VG Köln 9 K 6900/12 – Urteil vom 15. November 2013

BVerwG 2 C 8.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 9.14 – Urteil vom 24. Februar 2016
VG Köln 9 K 4155/12 – Urteil vom 15. November 2013

BVerwG 2 C 14.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LB 154/15 – Urteil vom 26. April 2016
VG Göttingen 1 A 142/13 – Urteil vom 11. März 2015

BVerwG 2 C 15.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LB 61/15 – Urteil vom 26. April 2016
VG Hannover 2 A 3282/13 – Urteil vom 16. Oktober 2014

BVerwG 2 C 4.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 335/14 – Urteil vom 24. Februar 2016
VG Düsseldorf 10 K 5420/13 – Urteil vom 30. Dezember 2013

BVerwG 2 C 23.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
VGH Mannheim 4 S 2237/15 – Urteil vom 06. Juli 2016
VG Stuttgart 6 K 3626/14 – Urteil vom 20. Oktober 2015

BVerwG 2 C 24.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
VGH Mannheim 4 S 1492/15 – Urteil vom 06. Juli 2016
VG Sigmaringen 7 K 1974/13 – Urteil vom 31. März 2015

BVerwG 2 C 29.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10935/14.OVG – Urteil vom 06. Februar 2105
VG Koblenz 1 K 381/13.KO – Urteil vom 08. Januar 2014

BVerwG 2 C 47.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10933/14 – Urteil vom 06. Februar 2015
VG Koblenz 1 K 629/13.KO – Urteil vom 08. Januar 2014

BVerwG 2 C 48.16 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10931/14.OVG – Urteil vom 06. Februar 2015
VG Koblenz 1 K 1166/12.KO – Urteil vom 08. Januar 2014

BVerwG 2 C 3.17 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Schleswig 2 LB 13/15 – Urteil vom 10. März 2017
VG Schleswig 12 A 26/13 – Urteil vom 04. Dezember 2014

BVerwG 2 C 1.17 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 795/14 – Urteil vom 20. Juli 2016
VG Düsseldorf 10 K 9026/12 – Urteil vom 19. Februar 2014

BVerwG 2 C 2.17 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 797/14 – Urteil vom 20. Juli 2016
VG Düsseldorf 10 K 9101/12 – Urteil vom 04. März 2014

BVerwG 2 C 9.17 – Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 829/14 – Urteil vom 09. November 2016
VG Düsseldorf 10 K 3411/13 – Urteil vom 19. Februar 2014

§ 56 Abs. 4 Soldatengesetz 1995 lautet:

Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er

1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festgesetzt wird,

2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder

3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.