Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2016
Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in Kasachstan geboren und dort 2011 vom Sohn des Klägers adoptiert. Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein und erhielt im gleichen Jahr eine Spätaussiedlerbescheinigung. Im Mai 2012 beantragte er u.a. die nachträgliche Einbeziehung des 2011 adoptierten Kindes in seinen Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Adoption erst nach der Aussiedlung des Klägers erfolgt sei.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des 1. Revisionssenats kann der Enkelsohn des Klägers nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, weil er kein i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling“ ist. Dies setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren und deren Abkömmling war. Der Enkelsohn des Klägers war im Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers im Jahre 1997 zwar bereits geboren, aber erst im Jahre 2011 von dem Sohn des Klägers adoptiert worden und konnte damit vertriebenenrechtlich die Abkömmlingseigenschaft erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung erlangen. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen wollte der Gesetzgeber nur solche dauerhaften Familientrennungen vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Die Vorschrift soll helfen, den Konflikt des Spätaussiedlers, der darin besteht, dass er entweder allein aussiedelt und dadurch die Familie zerstört oder an seiner Heimat im Aussiedlungsgebiet festhält, im Sinne der Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen. Wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung – wie im vorliegenden Fall – noch keine familiäre Verbindung zu dem Spätaussiedler hergestellt war, konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen; es fehlt dann auch an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid.
BVerwG 1 C 17.15 – Urteil vom 27. September 2016
Vorinstanzen:
OVG Münster 11 A 1838/14 – Urteil vom 16. September 2015
VG Köln 7 K 3449/13 – Urteil vom 15. Juli 2014