Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2018
Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage der Stadt
Oberhausen gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „ABS 46/2 – Dreigleisiger Ausbau
und Bahnübergangsbeseitigungen der Strecke 2270 Oberhausen – Emmerich“,
Planfeststellungsabschnitt 1.1 abgewiesen.
Die
Ausbaustrecke 46/2 Grenze Deutschland / Niederlande – Emmerich –
Oberhausen ist Bestandteil des europäischen Verkehrskorridors Rotterdam –
Genua. Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 beginnt am Hauptbahnhof
Oberhausen und endet in Höhe des Bahnübergangs Rosastraße. Im für die
Klage relevanten Bereich zwischen der Bahnunterführung Duisburger Straße
und der Emscher soll die dort drei- bis viergleisige Bestandsstrecke
auf der östlichen Seite ab dem Bahn-km 1,3 um mindestens ein weiteres
Gleis auf insgesamt fünf Gleise erweitert werden. Im Osten grenzen der
Kaisergarten, eine innerstädtische Parkanlage, und der Sportpark auf der
Emscherinsel an die Ausbaustrecke.
Die
Stadt Oberhausen hat mit ihrer Klage ursprünglich die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses begehrt, weil die Strecke für den Transport
von Gefahrgut nicht hinreichend sicher sei, hilfsweise seine Ergänzung
um Maßnahmen zum Schutz des Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm
und Erschütterungen. Zur Umsetzung des Streckensicherheitskonzepts haben
die Stadt Oberhausen und die beigeladene DB Netz AG einen Vergleich
geschlossen. Zu entscheiden hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch
über die begehrte Planergänzung zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen.
Ergänzende
Maßnahmen zum Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Flächen des
Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm kann die Stadt Oberhausen
nicht verlangen, und zwar weder für ihre Wohnungen im Kaisergarten und
den Wohnmobil-Stellplatz noch für die Nutzung des Kaisergartens und der
Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport. Soweit die maßgebenden
Immissionsgrenzwerte überschritten werden und die Objekte schutzwürdig
sind, sieht der Planfeststellungsbeschluss den erforderlichen und
verhältnismäßigen Schutz vor. Die Beurteilungspegel sind auf der
Grundlage der hier noch anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung 1990
und damit unter Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus
fehlerfrei berechnet worden. Für die Wohnungen im Kaisergarten, der
baurechtlich dem Außenbereich zuzurechnen ist, sind die
Immissionsgrenzwerte eines Mischgebietes (64 dB tags / 54 dB nachts)
anzusetzen. An der Wohnung in der Stadtgärtnerei werden diese Werte
nicht überschritten. Die als „Wohnung des Heimwartes“ genehmigte Wohnung
im ehemaligen Freizeitheim der Gewerkschaftsjugend muss nicht geschützt
werden; das Wohnen im nunmehr für Büros genutzten Gebäude ist
baurechtlich nicht zulässig. Für die dritte Wohnung ist passiver
Schallschutz vorgesehen. Die Kosten einer Schallschutzwand stünden außer
Verhältnis zu dem erreichbaren Schutz der Wohnung. Am
Wohnmobil-Stellplatz überschreiten die Beurteilungspegel nachts mit 54
bis 59 dB zwar den Immissionsgrenzwert eines Mischgebietes; der
Stellplatz ist durch die südlich verlaufende Bahnstrecke jedoch in etwa
so stark belastet wie durch die Ausbaustrecke. Diese Vorbelastung
mindert die Schutzwürdigkeit des Platzes auch gegenüber der
Ausbaustrecke. Ob das Eisenbahn-Bundesamt die Nutzung des Kaisergartens
und der Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport zu Recht als nicht
schutzwürdig angesehen hat, weil die Nutzer sich dort nicht regelmäßig
und nur vorübergehend aufhalten, bedarf keiner abschließenden
Entscheidung. Die Flächen müssen jedenfalls nicht stärker geschützt
werden als Wohnungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten
Außenwohnbereichen. Der insoweit maßgebende Immissionsgrenzwert für den
Tag wird nur in einem schmalen Streifen entlang der Bahnstrecke
überschritten. Schutzwürdige Nutzungen finden in diesem Streifen nicht
statt. Nachts könnte allenfalls das Tiergehege im Kaisergarten
schutzbedürftig sein; dort wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht
nicht überschritten.
Die
Stadt Oberhausen kann auch keinen weitergehenden Schutz vor
Erschütterungen verlangen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich im
Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über Schutzmaßnahmen
vorbehalten. Durch den in der mündlichen Verhandlung präzisierten
Entscheidungsvorbehalt ist sichergestellt, dass die Stadt Oberhausen den
gebotenen Schutz erhält.
Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 3 A 17.15 –