Abfallverbrennungsanlage Rostock: Oberverwaltungsgericht muss erneut entscheiden

Abfallverbrennungsanlage Rostock: Oberverwaltungsgericht muss erneut entscheiden

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27. September 2018 den Rechtsstreit über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes im Rostocker Überseehafen an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Im Jahr 2000 war die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage mit einem mechanischen und einem thermischen Teil immissionsschutzrechtlich genehmigt worden. Die mechanische Anlage wird seit 2006 betrieben. Im März 2007 wurde dem Betreiber ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung eine Änderungsgenehmigung für die Errichtung eines Sekundärbrennstoff-Heizwerkes anstelle der ursprünglichen thermischen Anlage erteilt. Der Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks in 1,6 km Entfernung von der Anlage, wandte sich gegen die Genehmigung. Diese habe nicht ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Genehmigung aufgehoben. Unabhängig davon, ob es sich um eine Neuerrichtung oder eine Änderung handele, hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Oberverwaltungsgericht darin gefolgt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätten durchgeführt werden müssen. Allerdings führen allein diese Verfahrensfehler nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht mehr automatisch zur Aufhebung der Genehmigung; sie können vielmehr in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden haben.

Urteil vom 27. September 2018 – BVerwG 7 C 24.16 –

Vorinstanz:

OVG Greifswald, 5 K 4/14 – Urteil vom 05. April 2016 –