Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß

Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 21/2020

Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit garantiert, dass Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im Wissenschaftsbetrieb in einem Maße mitwirken und mitentscheiden können, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden. Entscheidend ist dabei die Gewichtung der Befugnisse zwischen Selbstverwaltungsorganen – also den Gremien, in denen wissenschaftlich Tätige vertreten sind – und den Leitungsorganen von Hochschulen und Universitäten. Im Falle der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) sind diese Vorgaben eingehalten. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum mit den im Landeshochschulgesetz (LHG) enthaltenen Vorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Die Regeln zur Organisation der Hochschule bewirken im Ergebnis keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde von Professorinnen und Professoren der DHBW nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt:

Die DHBW entstand im Jahr 2009, als das Land die damaligen Berufsakademien in diese Hochschule als Studienakademien eingliederte. In der DHBW sind Studienakademien und Ausbildungsstätten zusammengeschlossen und letztere auch in den Gremien vertreten. Die Hochschule ist zudem zweistufig aufgebaut: Auf der zentralen Ebene sind das Präsidium als Hochschulleitung, der Senat und der Aufsichtsrat angesiedelt, und auf der örtlichen, dezentralen Ebene neun Studienakademien mit jeweils einem Rektor, einem örtlichen Hochschulrat und einem örtlichen Senat. Die Beschwerdeführenden sehen sich durch die Vorgaben zur Wahl und Abwahl der zentralen Leitungsorgane sowie der örtlichen Rektorate in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzt. Dem Präsidium seien zahlreiche wissenschaftsrelevante Kompetenzen zugewiesen, die Senate aber ohne hinreichenden Ausgleich von fast allen Entscheidungen ausgeschlossen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

  1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Ihre Mitwirkung dient dem Schutz vor der Wissenschaft unangemessenen Entscheidungen. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen. Im Gesamtgefüge müssen Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sein, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies ist insbesondere nach dem Gewicht der Entscheidungsbefugnisse von kollegialen Selbstverwaltungsorganen, in denen wissenschaftlich Tätige vertreten sind, und von Leitungsorganen zu bewerten. Keines dieser Organe genießt pauschal Vorrang vor dem je anderen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller aber wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen sein.
  2. Das Gesamtgefüge der Organisation der DHBW genügt diesen Anforderungen. Die Vorschriften über die DHBW im Landeshochschulgesetz bewirken keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Zwar hat das Präsidium erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch werden diese durch Mitwirkungsrechte des Senats als kollegialem Vertretungsorgan sowie durch Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden selbst an der Wahl und Abwahl des Präsidiums hinreichend ausgeglichen.

So ist der zentrale Senat der DHBW an der Struktur- und Entwicklungsplanung beteiligt, die seinem Zustimmungsvorbehalt unterliegt. Er kann damit den Plan zwar selbst nicht ändern, aber die Zustimmung verweigern und so Anpassungen durchsetzen. So kann der Senat auch beim Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen hinreichend mitwirken, weil dabei die Ziele der genehmigten Struktur- und Entwicklungspläne zwingend zu beachten sind.

Der Senat ist zudem an Funktionsbeschreibungen und Berufungen von Professuren maßgeblich beteiligt. Er hat ein Recht zur Stellungnahme, wenn die Funktionsbeschreibung nicht ohnehin mit dem Struktur- und Entwicklungsplan übereinstimmt. In der Berufungskommission verfügen die Hochschullehrenden über die Mehrheit der Stimmen, und der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des örtlichen Senats. Im Regelfall kann damit gegen den Willen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer keine Berufung erfolgen.

Auch die Vorgaben zu wissenschaftsrelevanten Haushaltsentscheidungen bewirken keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Für Aufstellung und Vollzug des Haushalts- oder Wirtschaftsplans ist zwar das Präsidium zuständig, und für die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans der Aufsichtsrat. Der Gesetzgeber hat dies aber durch Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse des Senats ausgeglichen. So beschließt der Senat etwa über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen und Fachgruppen sowie die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Studium. Der Senat ist zudem das satzungsgebende Organ der DHBW; er beschließt auch über die Grundordnung und kann damit die Binnenstruktur der Hochschule festlegen.

Dem Senat stehen darüber hinaus vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium zu. Das Präsidium muss über alle wichtigen Angelegenheiten unterrichten, ein Viertel der Senatsmitglieder kann verlangen, dass das Präsidium den Senat über Dinge in dessen Zuständigkeit unterrichtet, und jedes Mitglied des Senats kann insofern Anfragen an das Präsidium richten. Auch kann ein Viertel der Senatsmitglieder Gegenstände auf die Tagesordnung des Senats setzen lassen. Der Senat, in dem die Hochschullehrenden die Mehrheit bilden, kann also die Arbeit des Präsidiums kontinuierlich kontrollieren.

Auch die gesetzlichen Vorgaben zur Mitwirkung der wissenschaftlich Tätigen bei Wahl und Abwahl der Hochschulleitung tragen im Gesamtgefüge dazu bei, eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit zu verhindern. Ein Mitglied des Präsidiums der DHBW kann nicht gegen den Willen des Senats bestellt werden, sondern der Senat ist an allen Schritten des Verfahrens der Wahl der Hochschulleitung beteiligt, was den Hochschullehrenden maßgeblichen Einfluss sichert. Auch eine Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums ist nur aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Hochschulorgane und des Wissenschaftsministeriums möglich. Die Grundrechtsberechtigten selbst können die Abwahl über den Senat vorschlagen und zusätzlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 ein Abwahlrecht speziell für die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden geschaffen.

Auf der örtlichen Ebene haben die Rektorate zwar ebenfalls erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch stehen auch diesen Mitwirkungsrechte gegenüber, über welche die Belange der Grundrechtsberechtigten hinreichend zur Geltung kommen können.