Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2020
Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht dagegen Vereinsmitglieder oder Dritte. Auf die Klagen einzelner Personen hin, die dem verbotenen Personenzusammenschluss angehören, kann lediglich geprüft werden, ob die verbotene Vereinigung dem Vereinsgesetz unterfällt und die im Vereinsgesetz genannten Strukturmerkmale aufweist. Eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots, insbesondere des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe, kommt nur auf die Klage der verbotenen Vereinigung selbst in Betracht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Mit Bescheid vom 14. August 2017 hat das Bundesministerium des Innern den Verein „linksunten.indymedia“ verboten. Er soll das Internetportal „linksunten.indymedia.org“ betrieben haben, bei dem es sich nach der Darstellung im Verbotsbescheid um die wichtigste Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in Deutschland handele. Die verbotene Vereinigung verfolge den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Nach Einschätzung der Verbotsbehörde waren die Kläger Mitglieder bei „linksunten.indymedia“. Mit ihrer Klage begehren sie die Aufhebung des Verbotsbescheids. Sie machen u.a. geltend, das Vereinsgesetz dürfe nicht zum Verbot eines Nachrichtenportals instrumentalisiert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Einzelne Personen können sich gegen ein Vereinsverbot nur insoweit wenden, als sie eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Möglichkeit geltend machen, sich weiter in der bisherigen Art und Weise gemeinsam zu betätigen. Dies rechtfertigt allein die gerichtliche Prüfung, ob das Vereinsgesetz anwendbar ist und ein Verein im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots kann nur der Verein selbst erreichen. Denn die Verbotsverfügung zielt lediglich auf die kollektive Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dahinter treten die individuellen Grundrechtsgewährleistungen zurück, weil die Mitglieder nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung in der Vereinigung tätig werden können.
Das Vereinsrecht ist hier anwendbar, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck Pressetätigkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Der besondere Schutzanspruch der Medien ist im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe, insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Verbots, zu berücksichtigen. Das Vereinsverbot darf nicht auf Meinungsäußerungen gestützt werden, die den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen.
Die verbotene Vereinigung erfüllt nach dem Inhalt der Selbstdarstellungen die gesetzlichen Voraussetzungen des Vereinsbegriffs. Bei „linksunten.indymedia“ handelt es sich um eine Vereinigung, zu der sich beim Gründungstreffen im Jahr 2008 mehrere Personen zu dem gemeinsamen Zweck, durch den Betrieb der Internetplattform eine „linke Gegenöffentlichkeit“ herzustellen und soziale Bewegungen auch auf lokaler Ebene stärker zu vernetzen, freiwillig zusammengeschlossen haben. Die Vereinigung hat ihre Tätigkeit arbeitsteilig organisiert und die Mitglieder haben die Ergebnisse der autonom organisierten Willensbildung als für sich verbindlich akzeptiert. Die Vereinigung bestand auch im Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch fort.
Die geforderte Überprüfung des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe war auch im Hinblick auf andere von den Klägern geltend gemachte Gesichtspunkte nicht möglich.
BVerwG 6 A 1.19 – Urteil vom 29. Januar 2020
BVerwG 6 A 2.19 – Urteil vom 29. Januar 2020
BVerwG 6 A 3.19 – Urteil vom 29. Januar 2020
BVerwG 6 A 4.19 – Urteil vom 29. Januar 2020
BVerwG 6 A 5.19 – Urteil vom 29. Januar 2020