Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 4/2020
Beschluss vom 11. Januar 2020
1 BvQ 2/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die räumliche Verlegung einer Versammlung abgelehnt. Die von dem Antragsteller veranstaltete Versammlung sollte vom 11. bis zum 12. Januar 2020 unter dem Motto „Rote Flora – ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit“ stattfinden. Der angemeldete Versammlungsort befindet sich in einer Entfernung von circa 20 Metern von der „Roten Flora“, einem besetzten Gebäude im Hamburger Schanzenviertel, auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte dem Antragsteller die für sofort vollziehbar erklärte Auflage, dass die Veranstaltung an einem anderen Ort, der sich in circa einem Kilometer Entfernung von der „Roten Flora“ befindet, stattfinden müsse. Andernfalls sei mit gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen, weil die Veranstaltung des dem rechten politischen Spektrum zuzuordnenden Antragstellers vor der „Roten Flora“ von dem dortigen linksextremistischen Spektrum als maximale Provokation bewertet werden würde. Auf der Grundlage entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit sei mit einer Mobilisierung der Szene und mit von ihr ausgehenden massiven Gewalttätigkeiten zu rechnen, unter anderem durch Bewurf mit gefährlichen Gegenständen von den Dächern der „Roten Flora“ sowie umliegender Gebäude, was sich unmöglich verhindern lasse. Dies gelte unabhängig von der Zahl der eingesetzten Polizeibeamten. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte im Ergebnis erfolgslos einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz.
Die Kammer hatte aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese ging zum Nachteil des Antragstellers aus. Danach musste sein Interesse an einer uneingeschränkten Durchführung der Versammlung zurücktreten. Ihm würde, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren nachträglich die Verfassungswidrigkeit der Auflage herausstellte, kein so schwerer Nachteil entstehen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach den dafür geltenden strengen Anforderungen rechtfertigen könnte, zumal der Antragssteller die Versammlung zumindest an einem etwa einen Kilometer entfernten anderen Ort hätte durchführen können. Wäre demgegenüber eine die Durchführung der Versammlung vor oder in Sichtweite der „Roten Flora“ ermöglichende einstweilige Anordnung ergangen und würde sich später herausstellen, dass die Versammlung dort wegen der von der Versammlungsbehörde befürchteten, nicht anders abwendbaren gewalttätigen Ausschreitungen nach § 15 Abs. 1 VersG hätte untersagt werden dürfen, so wäre es zu einer Gefährdung und gegebenenfalls Schädigung auch höchstwertiger Rechtsgüter einer ganz erheblichen Zahl von Personen gekommen, obwohl der Auslöser hierfür wegen Vorliegens der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands rechtmäßigerweise hätte verhindert werden können.