Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2019
Schreibt der Aufgabenträger für die Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr die Anwendung eines für Verkehrsunternehmen nicht auskömmlichen Verbundtarifs vor, hat er die Wahl, die Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 auszugleichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin ist ein Personenbeförderungsunternehmen, das Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringt. Sie begehrt eine Genehmigung für die eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung für mehrere Buslinien im Zuständigkeitsbereich des beklagten Kreises. Dieser rief als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Dezember 2012 interessierte Verkehrsunternehmen zur Abgabe eigenwirtschaftlicher Anträge für ein Linienbündel von insgesamt sechs Buslinien auf. Die Bekanntmachung nahm Bezug auf den Nahverkehrsplan des Kreises, der u.a. die Anwendung eines bestimmten Verbundtarifs festlegt.
Im Januar 2013 beantragte die Klägerin mit drei eigenständigen Anträgen, die unterschiedliche Modalitäten für die Verkehrserbringung enthielten, die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb für das Linienbündel. Diese Anträge wurden abgelehnt. Nach erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens führte der beklagte Kreis ein EU-weites Ausschreibungsverfahren für das Linienbündel durch, an dem sich die Klägerin erfolgreich beteiligte. Daraufhin erhielt sie die Genehmigung für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden.
Die Klage auf Erteilung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erteilung der begehrten Genehmigung zwingende Versagungsgründe entgegenstehen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Klägerin zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels nur in der Lage, wenn die ihr durch den auferlegten Verbundtarif entstehenden Mindereinnahmen durch eine allgemeine Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 ausgeglichen werden. Deren Erlass kann die Klägerin aber nicht beanspruchen. Vielmehr hat der Aufgabenträger die Wahl, die durch Anwendung eines für das Verkehrsunternehmen nicht auskömmlichen Verbundtarifs entstehenden Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 auszugleichen. Zudem muss eine solche allgemeine Vorschrift den interessierten Verkehrsunternehmen bereits vor Ablauf der Frist zur Abgabe eines Angebots zugänglich sein, um ihre diskriminierungsfreie Anwendung sicherzustellen.
BVerwG 10 C 3.19 – Urteil vom 10. Oktober 2019
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 788/15 – Urteil vom 25. August 2016 –
VG Münster, 10 K 2747/13 – Urteil vom 06. März 2015 –