Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 72/2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine ausgebildete Logopädin eine Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz begrenzt auf den Bereich der Logopädie erhalten kann. Für die Erlaubniserteilung muss sie sich einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung unterziehen.

Die Klägerin ist ausgebildete Logopädin mit eigener Praxis in Baden-Württemberg. Im März 2015 beantragte sie die Erteilung einer auf das Gebiet der Logopädie beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis. Das beklagte Land lehnte dies ab, weil die Erlaubnis grundsätzlich nur unbeschränkt erteilt werden könne. Soweit eine Ausnahme in Betracht komme, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben wolle, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Voraussetzungen einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie bejaht und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin eine auf das Gebiet der Logopädie begrenzte Heilpraktikererlaubnis erhalten kann, sie sich dafür allerdings einer auf die beabsichtigte sektorale Heilkundeausübung zugeschnittenen Kenntnisüberprüfung unterziehen muss. Der Gesundheitsfachberuf des Logopäden ist auf eine Krankenbehandlung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet. Die Ausbildung zum Logopäden berechtigt nicht zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde. Die gesetzliche Fixierung des Berufsbildes steht andererseits einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde mit den Mitteln der Logopädie nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sind. Diese Erlaubnis kann bei ausgebildeten Logopäden auf ihr Fachgebiet beschränkt werden. Es ist im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf den Erwerb einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und damit auf eine umfassende Kenntnisüberprüfung zu verweisen, wenn sie nur auf dem abgrenzbaren Gebiet der Logopädie heilkundlich tätig werden will. Die nach dem Heilpraktikerrecht zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Kenntnisüberprüfung ist auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten zu beschränken, die zur eigenverantwortlichen Anwendung von Logopädie erforderlich und nicht bereits durch die Berufsausbildung vermittelt worden sind.

Im Parallelverfahren einer Klägerin, die eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Ergotherapie erstrebt, hat die Revision des Beklagten Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen hatten den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Die Ausübung der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes umfasst jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter regelmäßig nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und nennenswerte gesundheitliche Schäden verursachen können. Der Beklagte hat die berufungsgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die von der Klägerin beabsichtigte Anwendung von Ergotherapie ohne ärztliche Verordnung nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben könne, mit Erfolg angegriffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Gefahrengeneigtheit der beabsichtigten Tätigkeit nicht selbst treffen. Die Sache war daher zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Die Revisionen von drei Klägern, die vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer auf den Bereich der Osteopathie begrenzten Heilpraktikererlaubnis begehrt haben, hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Berufsbild des Osteopathen ist nicht hinreichend klar umrissen, so dass es an der für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Abgrenzbarkeit der erlaubten Heiltätigkeit fehlt.

BVerwG 3 C 8.17 – Urteil vom 10. Oktober 2019

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 9 S 1899/16 – Urteil vom 23. März 2017 –

VG Sigmaringen, 7 K 3134/15 – Urteil vom 28. Juni 2016 –

BVerwG 3 C 15.17 – Urteil vom 10. Oktober 2019

Vorinstanz:

VG Stuttgart, 4 K 5925/15 – Urteil vom 26. Januar 2017 –

BVerwG 3 C 16.17 – Urteil vom 10. Oktober 2019

Vorinstanz:

VG Stuttgart, 4 K 5923/15 – Urteil vom 26. Januar 2017 –

BVerwG 3 C 17.17 – Urteil vom 10. Oktober 2019

Vorinstanz:

VG Stuttgart, 4 K 5924/15 – Urteil vom 26. Januar 2017 –

BVerwG 3 C 10.17 – Urteil vom 10. Oktober 2019

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 9 S 1034/15 – Urteil vom 23. März 2017 –

VG Karlsruhe, 9 K 1519/13 – Urteil vom 19. März 2015 –